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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1055Fedlex · Vorlage

Art. 31 Anforderungen an Fleischbouillon und Fleischconsommé

1 Fleischbouillon und Fleischconsommé müssen die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

2 Geflügelbouillon muss so viel Geflügelfleisch, Gefügelfleischextrakt oder Geflügelfett enthalten, dass der Geruch und der Geschmack nach Geflügel deutlich zur Geltung kommen. Sie muss zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

3 Für Fischbouillon gelten die Anforderungen an Geflügelbouillon nach Absatz 2 sowie nach Anhang 4 sinngemäss.

Art. 32 Sachbezeichnung für Fleischbouillon

Bei Fleischbouillon muss die Tierart, aus der sie gewonnen wurde, angegeben werden.

Art. 33 Sulze

1 Sulze ist eine gallertige Masse, die durch Auskochen von Sehnen, Knorpeln, Knochen und Ähnlichem, unter Zugabe von Zutaten wie Würze, Gewürze, Speisesalz oder Zuckerarten hergestellt wird.

2 Sie kann auch auf der Basis von Gelatine hergestellt werden.

3 Sie muss, mit Wasser angerührt und erwärmt in Formen gegossen, beim Erkalten eine Gallerte geben.

10. Kapitel: Speiseöle und -fette tierischer Herkunft und daraus hergestellte Erzeugnisse

1. Abschnitt. Speiseöle tierischer Herkunft

Art. 34 Begriff

Speiseöle tierischer Herkunft stammen aus dem genusstauglichen Fettgewebe von Schlachttierkörpern und Fischen. Sie bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürlichen Fettsäuren. Sie sind bei Raumtemperatur flüssig.

Art. 35 Anforderungen an Speiseöle tierischer Herkunft

In Speiseölen darf der Säuregrad je 100 g Öl 10 ml NaOH (1 mol/l) nicht übersteigen.

Art. 36 Anforderungen an Fischöle

1 Rohstoffe, die zur Zubereitung von Fischölen für den menschlichen Verzehr verwendet werden, müssen:

a. aus genusstauglichen Fischereierzeugnissen stammen;