Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1068Fedlex · Vorlage
Fettgehaltsstufe mindestens Schmelzkäse Streichschmelzkäse Fett i. T. in g/kg mind. T in g/kg mind. T in g/kg Vollfett 450 500400
Dreiviertelfett 350 450400
Halbfett 250 400300
Viertelfett 150 400300
Mager weniger als 150 400300
4 Die Trockenmasse muss betragen:
a. beim Schmelzen von extrahartem und hartem Käse: mindestens 500 g pro Kilogramm;
b. beim Schmelzen von halbhartem Käse: mindestens 450 g pro Kilogramm;
c. beim Schmelzen von weichem Käse: mindestens 350 g pro Kilogramm.
5 Für die Zusammensetzung gelten folgende Anforderungen:
a. Wird zusammen mit der Sachbezeichnung eine Ursprungsbezeichnung verwendet, so darf ausschliesslich der genannte Käse eingeschmolzen sein.
b. Wird zusammen mit der Sachbezeichnung eine Herkunftsbezeichnung verwendet, so muss die Schmelzmischung mindestens 750 g pro Kilogramm des genannten Käses enthalten. Der übrige Käse muss dem genannten Käse ähnlich sein.
c. Wird eine andere Käsebezeichnung verwendet, so muss die Schmelzmischung zu mehr als 500 g pro Kilogramm aus dem betreffenden Käse bestehen.
Art. 73 Schmelzkäsezubereitungen
1 Schmelzkäsezubereitungen bestehen aus Schmelzkäse und Zutaten.
2 Die Trockenmasse des Endproduktes muss aus mindestens 500 g Käsetrockenmasse pro Kilogramm bestehen.
3 Entsprechend dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) muss das Endprodukt die folgende Trockenmasse aufweisen:
a. bei 450 g/kg (Fett i.T.) und mehr: mindestens 400 g pro Kilogramm;
b. bei weniger als 450 g/kg (Fett i.T.): mindestens 200 g pro Kilogramm.
Art. 74 Kennzeichnung
1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 50 Absatz 1 ist bezüglich des Käseanteils die Geschmacksgebung durch Gewürze, Kräuter, Behandlung mit Rauch, Spirituosen oder andere Zutaten anzugeben.