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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1067Fedlex · Vorlage

b. Die Trockenmasse muss mindestens zu 700 g pro Kilogramm aus Käsetrockenmasse bestehen.

2 Fertig-Fondue darf höchstens 30 g Stärke pro Kilogramm enthalten.

Art. 70 Fettgehaltsstufen von Fertig-Fondue

Fertig-Fondue wird nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) eingeteilt:

a. Rahmstufe mindestens 500 g/kg;

b. Vollfettstufe 400–499 g/kg;

c. Halbfettstufe 200–399 g/kg;

Art. 71 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse

1 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse sind Erzeugnisse, die aus Käse durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess, in der Regel unter Verwendung von Schmelzsalzen, hergestellt werden.

2 Für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse dürfen zusätzlich zu Käse verwendet werden:

a. Milch und Milchprodukte;

b. Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte;

c. Speisesalz;

d. Trinkwasser.

3 Für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse mit einer Käsebezeichnung dürfen zusätzlich zu Käse ausschliesslich verwendet werden:

a. Milchfett;

b. Speisesalz;

c. Trinkwasser.

Art. 72 Anforderungen an Schmelzkäse und Streichschmelzkäse

1 Die Trockenmasse (T) des Endproduktes muss zu mindestens 750 g pro Kilogramm aus Käsetrockenmasse bestehen.

2 Der Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) muss dem in der Bezeichnung genannten Käse entsprechen.

3 Entsprechend dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) muss die Trockenmasse betragen:

Fettgehaltsstufe mindestens Schmelzkäse Streichschmelzkäse Fett i. T. in g/kg mind. T in g/kg mind. T in g/kg Doppelrahm 650 530450

Rahm 550 500450