Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1067Fedlex · Vorlage
b. Die Trockenmasse muss mindestens zu 700 g pro Kilogramm aus Käsetrockenmasse bestehen.
2 Fertig-Fondue darf höchstens 30 g Stärke pro Kilogramm enthalten.
Art. 70 Fettgehaltsstufen von Fertig-Fondue
Fertig-Fondue wird nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) eingeteilt:
a. Rahmstufe mindestens 500 g/kg;
b. Vollfettstufe 400–499 g/kg;
c. Halbfettstufe 200–399 g/kg;
Art. 71 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse
1 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse sind Erzeugnisse, die aus Käse durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess, in der Regel unter Verwendung von Schmelzsalzen, hergestellt werden.
2 Für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse dürfen zusätzlich zu Käse verwendet werden:
a. Milch und Milchprodukte;
b. Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte;
c. Speisesalz;
d. Trinkwasser.
3 Für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse mit einer Käsebezeichnung dürfen zusätzlich zu Käse ausschliesslich verwendet werden:
a. Milchfett;
b. Speisesalz;
c. Trinkwasser.
Art. 72 Anforderungen an Schmelzkäse und Streichschmelzkäse
1 Die Trockenmasse (T) des Endproduktes muss zu mindestens 750 g pro Kilogramm aus Käsetrockenmasse bestehen.
2 Der Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) muss dem in der Bezeichnung genannten Käse entsprechen.
3 Entsprechend dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) muss die Trockenmasse betragen:
Fettgehaltsstufe mindestens Schmelzkäse Streichschmelzkäse Fett i. T. in g/kg mind. T in g/kg mind. T in g/kg Doppelrahm 650 530450
Rahm 550 500450