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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1093Fedlex · Vorlage

Art. 3 Anforderungen

1 Stoffe, die einem Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf zugesetzt werden, müssen:

a. in bioverfügbarer Form vorliegen;

b. eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben;

c. für die Personen, für die sie bestimmt sind, geeignet sein.

2 Anhang 1 legt fest, welche Nährstoffe den Kategorien von Lebensmitteln nach Artikel 2 zugegeben werden dürfen.

3 Für Stoffe, bei denen es sich um technisch hergestellte Nanomaterialien handelt, ist die Einhaltung der in Absatz 4 genannten Anforderungen anhand geeigneter Testverfahren nachzuweisen.

4 Die Lebensmittel müssen so zusammengesetzt sein, dass sie gemäss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen den Ernährungsbedürfnissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen und für diese Personen geeignet sind.

5 Sie dürfen Stoffe enthalten, die gemäss der Verordnung des EDI vom…2 über neuartige Lebensmittel zugelassen sind, sofern sie die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.

6 Sie dürfen keinen Stoff in einer solchen Menge enthalten, dass dadurch die Gesundheit der Personen, für die sie bestimmt sind, gefährdet wird.

7 Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf dürfen nur vorverpackt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, ausser wenn sie an Ort und Stelle konsumiert werden oder es sich um Lebensmittel nach Artikel 28 handelt.

Art. 4 Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom ...3 über die Information über Lebensmittel (LIV) sind Informationen über die angemessene Verwendung der Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf anzubringen.

2 SR ...

3 SR ...