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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2. Kapitel: Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

1. Abschnitt: Säuglingsanfangsnahrung

Art. 5 Begriff

1 Säuglingsanfangsnahrung ist ein Lebensmittel, das für Säuglinge (Kinder unter zwölf Monaten) während der ersten Lebensmonate bestimmt ist und bis zur Einführung einer angemessenen Beikost für sich allein die Ernährungsbedürfnisse der Säuglinge deckt.

2 Ein Erzeugnis, das für sich allein keine Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von Absatz 1 ist, darf nicht in Verkehr gebracht oder als ein Nahrungsmittel ausgegeben werden, das für sich allein eine Säuglingsanfangsnahrung ist.

Art. 6 Anforderungen

1 Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen:

a. Sie wird hergestellt aus:

1. Proteinquellen nach Anhang 2 Ziffer 2, und

2. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

b. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen.

c. Proteinquellen auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) müssen die Spezifikationen nach Anhang 3 erfüllen.

d. Säuglingsanfangsnahrung muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.

e. Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 1 zugegeben werden. Für diese gelten, falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können, die Reinheitskriterien gemäss Anhang 4 der Zusatzstoffverordnung des EDI vom ...4 (ZuV) und, falls solche fehlen, die anerkannten Reinheitskriterien internationaler Stellen.

2 Für folgende Erzeugnisse ist die Eignung als Säuglingsanfangsnahrung durch Studien nachzuweisen, die auf Grundlage der allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen zur Planung und zur Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden:

a. Erzeugnisse auf der Basis der in Anhang 2 Ziffer 22 definierten Milchproteine mit einem Proteingehalt zwischen 0,45 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal);

b. Erzeugnisse auf der Basis der in Anhang 2 Ziffer 23 definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen 0,45 g/100 kJ (1,8 g/100 kcal) und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal).

4 SR 817.022.31