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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anhang 8 (Art.112)

Anforderungen an die Beschaffenheit von Honig

1. Merkmale der Zusammensetzung von Honig

Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose sowie aus organischen Säuren, Fermenten und beim Honigsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von beinahe farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder ganz bis teilweise kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von dem jeweiligen botanischen Ursprung bestimmt.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1 Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden.

2.2 Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honig dürfen weder Pollen noch honigeigene Bestandteile entzogen werden, soweit dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon dürfen gefiltertem Honig Pollen entzogen werden.

2.3 Honig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen,

nicht in Gärung übergegangen oder gegoren sein oder so stark erhitzt worden sein, dass die natürlichen Enzyme erheblich oder vollständig inaktiviert wurden.

3. Spezifische Anforderungen

3.1 Zuckergehalt

3.1.1 Fructose- und Glucosegehalt (Summe)

a) Blütenhonig mindestens 60 g/100 g,

b) Honigtauhonig, allein oder in Mischung mit

Blütenhonig mindestens 45 g/100 g,

3.1.2 Saccharosegehalt

a) Im Allgemeinen höchstens 5 g/100 g,

b) Honig von Robinie (Robinia pseudoacacia),

Luzerne (Medicago sativa), Banksia menziesii,

Süssklee (Hedysarum), Roter Eukalyptus (Euca-

lyptus camadulensis), Eucryphia lucida, Eucry-

phia milliganii, Citrus spp. höchstens 10 g/100 g,

c) Honig von Lavendel (Lavandula spp.), Borretsch

(Borago officinalis) höchstens 15 g/100 g.