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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2 Abschnitt: Folgenahrung

Art. 9 Begriff

1 Folgenahrung ist ein Lebensmittel, das den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost darstellt und bestimmt ist:

a. für Säuglinge ab sechs Monaten, die sich mit einer angemessenen Beikost ernähren können; und

b. für Kleinkinder zwischen einem und drei Jahren.

2 Sie wird hergestellt aus:

a. den Proteinquellen nach Anhang 5 Ziffer 2; und

b. anderen Zutaten, deren Eignung für die besondere Ernährung von über sechs Monate alten Säuglingen und Kleinkindern durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.

Art. 10 Anforderungen

Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen:

a. Die Zusammensetzung muss die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen.

b. Sie muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.

c. Der Folgenahrung dürfen nur Nährstoffe nach Anhang 1 zugegeben werden. Für diese gelten, falls sie auch als Zusatzstoffe verwendet werden können, die Reinheitskriterien gemäss Anhang 4 ZuV5 und, falls solche fehlen, die anerkannten Reinheitskriterien internationaler Stellen.

Art. 11 Kennzeichnung

1 Die Sachbezeichnung für Folgenahrung lautet «Folgenahrung».

2 Folgenahrung, die ausschliesslich aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen hergestellt ist, muss als «Folgemilch» bezeichnet werden.

3 Folgende Angaben sind auf der Packung oder der Etikette erforderlich:

a. die Angabe, dass das Erzeugnis:

1. sich nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von sechs Monaten eignet,

2. nur Teil einer Mischkost sein soll, und

3. nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate verwendet werden darf;

b. die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Beikost zu beginnen, insbesondere wenn dies ausnahmsweise vor dem sechsten Lebensmonat der Fall ist, nur getroffen werden soll:

5 SR 817.022.31