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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1099Fedlex · Vorlage

3 Zusätzlich zu den Zahlenangaben nach den Absätzen 1 und 2 kann im Rahmen der Nährwertkennzeichnung bei Vitaminen und Mineralstoffen nach Anhang 6, die sich auf die Beikost beziehen, der prozentuale Anteil am Referenzwert angegeben werden. Die prozentuale Angabe ist nur zulässig, wenn in 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls in einer festgelegten Portion des Produkts mindestens 15 Prozent des Referenzwerts nach Anhang 6 enthalten sind.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 15 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Höchstwerte

1 Zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost dürfen landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht mit Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 12 Liste A behandelt werden.

2 Besondere Bestimmungen zu Kontrollzwecken für Pflanzenschutzmittel nach Absatz 1 richten sich nach Anhang 12 Liste B.

3 In verkaufsfertiger oder nach Anweisung des Herstellers hergestellter Säuglingsanfangs- oder Folgenahrung sowie in Getreidebeikost und Beikost für Säuglinge und Kleinkinder dürfen die Rückstände einzelner Pflanzenschutzmittel nicht in einer Menge enthalten sein, die 0.01 mg/kg übersteigt.

4 Bei Säuglingsanfangs- und Folgenahrung gelten für Pflanzenschutzmittel die Höchstwerte für Rückstände nach Anhang 12 Liste C.

Art. 16 Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung

1 Die Kennzeichnung, die Aufmachung und die Werbung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung dürfen nicht so gestaltet sein, dass sie vom Stillen abhalten.

2 Die Kennzeichnung, die Aufmachung und die Werbung von Säuglingsanfangsnahrung sowie die Kennzeichnung von Folgenahrung dürfen weder Kinderbilder oder andere Bilder enthalten noch einen Wortlaut aufweisen, die den Gebrauch dieser Nahrungen idealisieren könnten.

3 Zweckdienliche Angaben oder Empfehlungen sind zulässig, sofern sie ausschliesslich für nachfolgende Personen bestimmt sind:

a. medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen;

b. für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Gesundheitsberufe.

4 Die Begriffe «humanisiert», «maternisiert», «adaptiert» oder ähnliche Begriffe sind unzulässig.

5 Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sind so zu kennzeichnen, dass die Konsumentinnen und Konsumenten sie eindeutig unterscheiden können.

6 Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Säuglingsanfangs- und Folgenahrung und zur Illustration der Zubereitungsmethoden sind zulässig.