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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1098Fedlex · Vorlage

c. Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;

d. Zwiebacks sowie Biscuits oder Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

2 Getreidebeikost und Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Kindern nach Artikel 12 Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

3 Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen:

a. Getreidebeikost muss die Anforderungen nach Anhang 7 erfüllen.

b. Beikost muss die Anforderungen nach Anhang 8 erfüllen.

c. Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 1 verwendet werden.

4 Werden der Getreidebeikost und der Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 9.

Art. 14 Kennzeichnung

1 Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen folgende Angaben und Informationen enthalten:

a. einen Hinweis, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf;

b. den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Energiewert sowie den numerisch ausgedrückten Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten je 100g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Portion des Produkts;

c. Informationen über den Glutengehalt, wie «glutenhaltig», oder die Glutenfreiheit, wenn das empfohlene Alter unter sechs Monaten liegt;

d. die durchschnittliche Menge der einzelnen Mineralstoffe und Vitamine, für die in den Anhängen 7 und 8 spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts;

e. falls erforderlich eine Anleitung zur richtigen Zubereitung mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

2 Die Nährwertkennzeichnung kann den durchschnittlichen Gehalt der Nährstoffe nach Anhang 6 je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts enthalten, falls eine solche Angabe nicht unter die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe d fällt.