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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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c. den in Anhang 10 aufgeführten Kriterien entsprechen.

3 Die Wirksamkeit eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke ist durch allgemein fundierte

wissenschaftliche Daten zu belegen.

Art. 20 Melde- und Bewilligungspflicht

1 Wer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke herstellt oder importiert und diese in Verkehr bringen will, das die Anforderungen nach Anhang 10 erfüllt, muss dies dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vor dem ersten Inverkehrbringen melden. Dem BLV ist dazu eine Originalpackung, eine Originaletikette oder deren Laserandrucke mit Rezeptur einzureichen.

2 Wer Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke herstellt oder importiert und diese in Verkehr bringen will, das die Anforderungen nach Anhang 10 nicht erfüllt, bedarf einer Bewilligung des BLV.

3 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 3-7 LGV.

Art. 21 Kennzeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diät)».

2 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV6 sind anzugeben:

a. der verfügbare Energiewert in kJ und kcal, der Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten sowie die durchschnittliche Menge sämtlicher im Erzeugnis enthaltener und in Anhang 10 aufgeführter Mineralstoffe und Vitamine:

1. je 100 g oder 100 ml beim Verkauf,

2. gegebenenfalls pro 100 g oder 100 ml des gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses, und

3. als zusätzliche Möglichkeit pro Portion;

b. wahlweise der Gehalt an Bestandteilen von Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten oder an sonstigen Nährstoffen und deren Bestandteilen, sofern diese Information zur zweckentsprechenden Verwendung des Erzeugnisses erforderlich ist:

1. je 100 g oder 100 ml beim Verkauf,

2. gegebenenfalls pro 100 g oder 100 ml des gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers gebrauchsfertig zubereiteten Erzeugnisses, und

3. als zusätzliche Möglichkeit pro Portion;

c. gegebenenfalls Angaben zur Osmolalität oder Osmolarität des Erzeugnisses;

6 SR ...