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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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3. Kapitel: Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
Art. 17 Begriff
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind Lebensmittel, die bestimmt sind für Patientinnen und Patienten mit:
a. eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe, einschliesslich deren Metaboliten; oder
b. einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für die eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für die Ernährung bestimmter Personengruppen oder eine Kombination von beiden den Bedürfnissen nicht entspricht.
Art. 18 Kategorien von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke
1 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:
a. diätetisch vollständige Lebensmittel, die als einzige Nahrungsquelle für Personen für die sie bestimmt sind, verwendet werden können, mit einer Nährstoff-Standardformulierung;
b. diätetisch vollständige Lebensmittel, die als einzige Nahrungsquelle verwendet werden können, mit einer Nährstoff-Formulierung, die für eine bestimmte Krankheit, eine bestimmte Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifisch angepasst wurden;
c. diätetisch unvollständige Lebensmittel, die sich nicht als einzige Nahrungsquelle eignen, mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder mit einer Nährstoff-Formulierung, die für eine bestimmte Krankheit, eine bestimmte Störung oder für bestimmte Beschwerden spezifisch angepasst wurde.
2 Lebensmittel nach Buchstaben a und b können auch zum teilweisen Ersatz oder zur Ergänzung der Ernährung einer Patientin oder eines Patienten verwendet werden.
3 Sie dürfen Stoffe nach Anhang 1 enthalten.
Art. 19 Anforderungen
1 Die Formulierung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke muss auf anerkannten medizinischen und diätetischen Grundsätzen beruhen.
2 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke müssen:
a. sich gemäss den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen;
b. den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen; und