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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1153Fedlex · Vorlage
Anhang 11 (Art. 24 Abs. 1 und 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2)
Anforderungen an die Zusammensetzung von Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung
Anmerkung: Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben bzw. nach den Anweisungen der Herstellerin gebrauchsfertig gemacht werden.
1 Energiewert
11 Der Energiewert eines Erzeugnisses zum Ersatz einer ganzen Tagesration
(Art. 23 Bst. a) sollte zwischen 3360 kJ (800 kcal) und 5040 kJ (1200 kcal) je Tagesration betragen.
12 Der Energiewert eines Erzeugnisses zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzei-
ten (Art. 23 Bst. b) muss zwischen 840 kJ (200 kcal) und 1680 kJ (400 kcal) je Mahlzeit betragen.
2 Proteine
21 Der Energiewert eines Lebensmittels für eine gewichtskontrollierende Ernäh-
rung muss zu mindestens 25 und darf zu höchstens 50 Prozent auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten mehr als 125 g Proteine enthalten.
22 Die Vorschriften nach Ziffer 21 beziehen sich auf ein Protein, dessen chemi-
scher Index demjenigen des nachfolgend genannten Referenzproteins der FAO/WHO (1985) entspricht.
Referenzprotein32 g/100 g Protein
Cystin + Methionin 1,7
Histidin 1,6
Isoleucin 1,3
Leucin 1,9
Lysin 1,6
Phenylalanin + Tyrosin 1,9
Threonin 0,9
Tryptophan 0,5
Valin 1,3
32 Weltgesundheitsorganisation. Energy and protein requirements (Energiewert- und Proteinanforderungen). Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724).