Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1156Fedlex · Vorlage

Anhang 12 (Art. 15 Abs. 1, 2 und 4)

Ausführungen bezüglich Pflanzenschutzmittel in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Liste A: Verbotene Pflanzenschutzmittel

 Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfon, ausge-

drückt in Disulfoton)

 Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff Analogon und de-

ren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion

 Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation

 Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschliesslich

Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)

 Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor

 Hexachlorbenzol

 Nitrofen

 Omethoat

 Terbufos (Sume von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt

als Terbufos)

 Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin

 Endrin

Liste B33

1. Die in Liste A erwähnten Pflanzenschutzmittel gelten als nicht verwendet, wenn ihre Höchstwerte für Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. 34

2. Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin und Endrin gelten als nicht verwendet, wenn ihre Höchstwerte für Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.

Liste C33:

Chemische Bezeichnung Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)

33 Die in Liste B und C genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

34 Abweichend von Ziffer 1 gelten für die in Liste C aufgeführten Pflanzenschutzmittel die dort genannten Höchstwerte für Rückstände.