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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anhang 12 (Art. 15 Abs. 1, 2 und 4)
Ausführungen bezüglich Pflanzenschutzmittel in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Liste A: Verbotene Pflanzenschutzmittel
Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfon, ausge-
drückt in Disulfoton)
Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff Analogon und de-
ren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion
Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation
Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschliesslich
Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)
Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor
Hexachlorbenzol
Nitrofen
Omethoat
Terbufos (Sume von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt
als Terbufos)
Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin
Endrin
Liste B33
1. Die in Liste A erwähnten Pflanzenschutzmittel gelten als nicht verwendet, wenn ihre Höchstwerte für Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. 34
2. Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin und Endrin gelten als nicht verwendet, wenn ihre Höchstwerte für Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen.
Liste C33:
Chemische Bezeichnung Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)
33 Die in Liste B und C genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.
34 Abweichend von Ziffer 1 gelten für die in Liste C aufgeführten Pflanzenschutzmittel die dort genannten Höchstwerte für Rückstände.