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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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2 Zur Herstellung sind die Behandlungen und Stoffe nach Anhang 2 zulässig.
Art. 25 Anforderungen
1 Die fertigen Erzeugnisse müssen je nach Fruchtart die Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark nach Anhang 4 aufweisen.
2 Die Zugabe von Zuckerarten oder Honig bis zu 20 Massenprozent des Enderzeugnisses sowie die Zugabe von fruchtarteigenen Restaurationsaromen, Fruchtfleisch und Zellen ist zulässig.
3 Das Mischen von Fruchtnektar einer oder mehrerer Fruchtarten untereinander, gegebenenfalls unter Zugabe von Fruchtsaft oder Fruchtmark, ist zulässig. In diesem Fall muss die Summe der einzelnen Quotienten (Fruchtsaft- und Fruchtmarkanteil dividiert durch den angegebenen Mindestgehalt der entsprechenden Frucht nach Anhang 4) mindestens 1 sein.
4 Aromen, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.
Art. 26 Sachbezeichnung
1 Für die Sachbezeichnung von Fruchtnektar gilt Artikel 19 Absatz 1 sinngemäss.
2 Bei Fruchtnektar, der mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt ist, sind die in Anhang 3 aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Ist die Fruchtart nicht in Anhang 3 aufgeführt, so ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
Art. 27 Übrige Kennzeichnung
1 Eine Angabe, dass dem Fruchtnektar keine Zuckerarten zugesetzt wurden, oder eine andere Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für die Konsumentin oder den Konsumenten dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süssenden Eigenschaften verwendet werden.
2 Sind Zuckerarten von Natur aus im Fruchtnektar enthalten, so muss zusätzlich zu einem Hinweis nach Absatz 1 der Hinweis «enthält von Natur aus Zuckerarten» auf der Etikette aufgeführt werden.