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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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6 Verdünnter Gemüsesaft ist ein Getränk, das durch Verdünnen von Gemüsesaft oder Gemüsesaftkonzentrat mit Trinkwasser hergestellt und auf physikalischem Wege haltbar gemacht worden ist.
Art. 21 Anforderungen
1 Für Gemüsesaft gelten folgende Anforderungen:
a. Der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse muss dem natürlichen Gehalt des jeweils verwendeten Gemüses entsprechen.
b. Im Besonderen gelten folgende Mindestgehalte in Massenprozent:
1. für Tomatensaft: 4,5,
2. für Selleriesaft: 6,5,
3. für Karottensaft: 7,0,
4. für Randensaft: 7,5.
c. Rückverdünnte Säfte müssen einen Mindestgehalt aufweisen, der gegenüber den Mindestgehalten nach Buchstaben a oder b um 1 Massenprozent erhöht ist.
d. Das Mischen verschiedener Gemüsesäfte ist erlaubt.
e. Als Zutaten sind erlaubt:
1. Speisesalz,
2. Zuckerarten oder Honig bis zu insgesamt 50 g/kg,
3. Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte,
4. Fruchtsäfte,
5. milchsauer vergorene Molke oder milchsauer vergorenes Milchserum bis zu 100 g/kg.
2 Für konzentrierten Gemüsesaft und verdünnten Gemüsesaft, die für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, gelten folgende Anforderungen:
a. Bei Gemüsesaftkonzentrat muss der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse mindestens doppelt so hoch sein wie jener des Saftes. Bei Tomatensaftkonzentrat muss er mindestens 8 Massenprozent betragen.
b. Das Konzentrat von rückverdünntem Gemüsesaft muss die Anforderungen, die an den entsprechenden Gemüsesaft gestellt sind, erfüllen.
c. Bei verdünntem Gemüsesaft muss der reine Gemüsesaftanteil im Enderzeugnis mindestens 40 Massenprozent betragen.
d. Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben d und e gelten sinngemäss.