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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1231Fedlex · Vorlage
b. Landwein darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden.
6 Roséwein darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weisswein verschnitten werden, wenn die kantonalen KUB/AOC-Bestimmungen dies zulassen. Die Bestimmungen der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein14 bleiben vorbehalten.
7 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Verschnitt dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.
Art. 74 Zusätzliche Verfahren und Behandlungen für Schaum- und Perlwein
1 Bei der Herstellung von Schaum- und Perlwein darf zusätzlich zu den in Anhang 8 aufgeführten Erzeugnissen Folgendes zugesetzt werden:
a. Fülldosage zur Erzeugung der zweiten Gärung;
b. Versanddosage;
c. Kohlendioxid zur Herstellung von Schaum- und Perlwein mit zugegebener Kohlensäure.
2 Alle Zusätze müssen den Anforderungen nach Anhang 8 entsprechen.
3. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 75 Kennzeichnung
1 Die Etikette muss folgende Angaben enthalten:
a. die Sachbezeichnung des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 76;
b. den Namen oder die Firma und die Adresse entweder der produzierenden, abfüllenden, importierenden oder verkaufenden Person, der Weinkellerei, der Händlerin oder des Händlers; die Begriffe «Schloss», «Keller» oder «Gut» dürfen in der Firmenbezeichnung nur aufgeführt werden, wenn die Anforderungen nach Anhang 1 der Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein15 erfüllt sind;
c. das Produktionsland, sofern es nicht aus der Sachbezeichnung oder dem Namen, der Firma oder der Adresse der Produzentin oder des Produzenten hervorgeht;
d. die Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben l, m, o und q LIV16;
14 SR 916.140
15 SR 916.140
16 SR …