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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anhang 5 (Art. 28 Abs. 1)

Sonstige Stoffe zur Verwendung in aromatisierten Getränken sowie ihre zulässigen Mindestmengen und Spezifikationen

1 Mindestmengen:

Stoffe Für Erwachsene zulässige Mindestmengen

Lebende Bakterienkulturen mind. 108 KBE (kolonienbil-

dende Einheiten) pro Tagesration

2. Spezifikationen:

Anforderungen an lebende Bakterienkulturen zur Verwendung in aromatisierten Getränken

1 Lebende Bakterienkulturen, die in aromatisierten Getränken verwendet werden,

müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.

2 Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterienarten

(Species) eingesetzt werden.

3 Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

3.1 Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein, dürfen keine human-

pathogenen Eigenschaften und keine übertragbaren Antibiotikaresistenzen aufweisen.

3.2 Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt

sein.

3.3 Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakteri-

siert sein. Dies bedeutet:

a. Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse

b. Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD