Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anhang 5 (Art. 28 Abs. 1)
Sonstige Stoffe zur Verwendung in aromatisierten Getränken sowie ihre zulässigen Mindestmengen und Spezifikationen
1 Mindestmengen:
Stoffe Für Erwachsene zulässige Mindestmengen
Lebende Bakterienkulturen mind. 108 KBE (kolonienbil-
dende Einheiten) pro Tagesration
2. Spezifikationen:
Anforderungen an lebende Bakterienkulturen zur Verwendung in aromatisierten Getränken
1 Lebende Bakterienkulturen, die in aromatisierten Getränken verwendet werden,
müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.
2 Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterienarten
(Species) eingesetzt werden.
3 Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
3.1 Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein, dürfen keine human-
pathogenen Eigenschaften und keine übertragbaren Antibiotikaresistenzen aufweisen.
3.2 Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt
sein.
3.3 Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakteri-
siert sein. Dies bedeutet:
a. Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse
b. Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD