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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 4
2. Kapitel: Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe
1. Abschnitt: Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe
Art. 8 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Buchstabe a, 2 und 6
Bewilligung für Schlachtbetriebe
1 Vor der Betriebsaufnahme muss der Schlachtbetrieb bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Betriebsbewilligung beantragen. Der Antrag muss enthalten:
a. das Konzept der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-Konzept) nach Artikel 75 LGV6 oder ein entsprechendes Verfahren nach Artikel 76 LGV; und
2 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn eine Kontrolle des Schlachtbetriebs ergeben hat, dass dieser den Anforderungen von Artikel 4 entspricht, und lässt ihn nach den Vorschriften von Artikel 7 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19957 registrieren, sofern er für die Schlachtung von Schlachtvieh bestimmt ist. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) regelt die Registrierung von Betrieben für andere Tierarten.
6 Beim Bezug von Neu- oder Umbauten kann vor der endgültigen Betriebsbewilligung eine provisorische, auf längstens drei Monate befristete Betriebsbewilligung erteilt werden, wenn aufgrund einer Besichtigung des Betriebs angenommen werden kann, dass dieser die Vorschriften über die Infrastruktur und Ausrüstung erfüllt. Die provisorische Bewilligung kann einmal um längstens drei Monate verlängert werden.
Art. 8a Bewilligung für Wildbearbeitungsbetriebe
Handelt es sich bei einem Wildbearbeitungsbetrieb gleichzeitig um einen Schlachtbetrieb, so richtet sich das Erteilen der Bewilligung nach Artikel 8. In allen anderen Fällen sind die Artikel 20 und 21 LGV8 über die Melde- und Bewilligungspflicht von Lebensmittelbetrieben anwendbar.
Art. 10 Abs. 1 Bst. b
1 Nicht geschlachtet oder zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung getötet werden dürfen:
b. Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehege- und Jagdwild, Laufvögel und andere Tiere, wenn sie offensichtlich krank sind;
6 SR ...
7 SR 916.401
8 SR ...