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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anlage 10

GRENZWERTE FÜR DEN GEHALT AN FLÜCHTIGER SÄURE IN WEIN

1. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten:

a) 18 meq/l bei teilweise vergorenem Traubenmost;

b) 18 meq/l bei Weisswein und Roséwein;

c) 20 meq/l bei Rotwein.

2. Für Wein der Klasse GUB/AOC, die einen Reifungsprozess von mindestens zwei Jahren

durchgemacht haben oder nach besonderen Verfahren hergestellt wurden, und für Wein mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 Volumenprozent können in der kantonalen Gesetzgebung Ausnahmen vorgesehen werden.