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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anlage 11
GRENZWERTE UND BEDINGUNGEN FÜR DIE SÜSSUNG VON WEIN
1. Die Süssung von Wein ist nur zulässig, wenn sie mit einem oder mehreren der folgenden
Erzeugnisse erfolgt:
a) Traubenmost;
b) Konzentrierter Traubenmost;
c) rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.
2. Sie ist nur auf der Stufe der Erzeugung und des Grosshandels zulässig.
3. Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf um höchstens 4 Volumenprozent
erhöht werden.