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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anlage 11

GRENZWERTE UND BEDINGUNGEN FÜR DIE SÜSSUNG VON WEIN

1. Die Süssung von Wein ist nur zulässig, wenn sie mit einem oder mehreren der folgenden

Erzeugnisse erfolgt:

a) Traubenmost;

b) Konzentrierter Traubenmost;

c) rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

2. Sie ist nur auf der Stufe der Erzeugung und des Grosshandels zulässig.

3. Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf um höchstens 4 Volumenprozent

erhöht werden.