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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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d. die technisch unvermeidbare Konzentration eines Pestizids im Lebensmittel aufgrund der guten Landwirtschaftspraxis bzw. der guten Herstellungspraxis;

e. die Aufnahme des Pestizids auf der Grundlage der Verzehrsmengen der betreffenden Lebensmittel;

f. das mögliche Vorhandensein von Pestizidrückständen aus anderen Quellen als der Anwendung als Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukt;

g. die bekannten kumulativen oder synergistischen Interaktionen von Wirkstoffen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wirken;

h. ob ein CXL festgelegt wurde;

i. ob in der Verordnung (EG) Nr. 396/20058 bereits ein Rückstandshöchstgehalt festgelegt wurde;

j. ob in einem andern Land eine gute Pflanzenschutzpraxis oder Biozidpraxis besteht, die für die vorschriftsgemässe Verwendung eines Wirkstoffs in diesem Land gilt (Einfuhrtoleranz);

k. Überwachungsdaten;

l. weitere Faktoren, die für den zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.

3 Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 4 Wirkstoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind

Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der PSMV9 oder der VBP10 und auf der Basis von Artikel 3 beurteilt worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 5 Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete oder vermischte Erzeug-

nisse

Sind für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse keine Rückstandshöchstgehalte in Anhang 2 festgelegt, so gelten die Rückstandshöchstgehalte für das Rohprodukt, wobei die durch die Verarbeitung oder die Vermischung bewirkten Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind.

Art. 6 Neubewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte

Ändern sich die Rahmenbedingungen gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Festlegung der Rückstandshöchstgehalte, so überprüft das BLV die bestehenden Rückstandshöchstgehalte.

8Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Feb-

ruar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und

Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr 1146/2014, ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 3.

9 SR 916.161

10 SR 813.12