Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1561Fedlex · Vorlage
Art. 7 Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt
1 Für Wirkstoffe, die zu keinen messbaren Rückständen in Erzeugnissen führen, kann das BLV die Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festlegen.
2 Die Bestimmungsgrenze wird unter Berücksichtigung der verfügbaren routinemässigen Analysemethoden ermittelt.
Art. 8 Bericht des BLV
1 Das BLV verfasst einen Bericht, wenn die Beurteilung nach den Artikeln 3 und 5 sowie 6 und 7 zu einem Rückstandshöchstgehalt führt, der vom Recht der EU abweicht. Der Bericht umfasst Folgendes:
a. eine Bewertung der gesundheitlichen Risiken für Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit der Festlegung, der Änderung oder der Streichung eines Rückstandshöchstwertes;
b. eine Beurteilung der Eignung der vorgeschlagenen Analysemethode für die routinemässige Überwachung;
c. die voraussichtliche Bestimmungsgrenze für die Pestizid-Erzeugnis-Kombination; und
d. weitere Angaben, die für die Risikobewertung relevant sind.
2 Das BLV stellt den Bericht der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Art. 9 Rückstandshöchstgehalte für in der Schweiz nicht verwendete Pflan-
zenschutzmittel oder Biozidprodukte
1 Das BLV kann auf Begehren spezifische Rückstandshöchstgehalte für Rückstände von in der Schweiz nicht vorgesehenen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten festlegen.
2 Das Begehren muss enthalten:
a. eine Übersicht über das eingereichte Begehren mit:
1. einer Zusammenfassung des Begehrens,
2. einer Begründung des Begehrens,
3. einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen, und
4. einer Kopie der für die Festlegung der Rückstandshöchstgehalte relevanten Anwendungsbedingungen im Rahmen der guten Pflanzenschutzpraxis für die spezifischen Verwendungen des Wirkstoffs oder einer Kopie der Anwendungsbedingungen als Biozidprdukt;
b. ein Verzeichnis der in den letzten zehn Jahren vor dem Datum der Vorlage des Begehrens veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur über die gesundheitlichen Auswirkungen des Wirkstoffs und der entsprechenden Pestizidrückstände; und