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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
4 Bei Lebensmitteln ohne Verzeichnis der Zutaten ist die Herkunft der Zutat im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzugeben.
Art. 17 Spezifische Angaben für Fleisch und Fisch
1 Für einzelne Stücke Rindfleisch müssen die Bewilligungsnummern des Schlachthofes und des Zerlegebetriebes angegeben werden sowie das Land, in dem das Tier:
a. geboren wurde;
b. den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat; und
c. den überwiegenden Gewichtszuwachs erfahren hat.
2 Für einzelne Stücke von Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel sind anzugeben:
a. das Land, in dem das Tier den überwiegenden Gewichtszuwachs erfahren oder den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat; und
b. das Land, in dem es geschlachtet wurde.
3 Wenn die Tiere im selben Land geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, kann «Herkunft Land X» angegeben werden.
4 Für Hackfleisch, das als solches abgegeben wird, ist das Produktionsland anzugeben. Die Herkunft des Fleisches ist nur anzugeben, wenn das Land nicht mit dem Produktionsland übereinstimmt.
5 Für einzelne Stücke von Fisch ist das Fanggebiet nach Artikel 15 Absatz 5 anzugeben. Wird Fisch als Zutat verwendet, sind diese Informationen nur dann anzugeben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 erfüllt sind.
9. Abschnitt: Alkoholgehalt
Art. 18
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss der Alkoholgehalt in «% vol» angegeben werden.
10. Abschnitt: Warenlos
Art. 19 Grundsatz und Ausnahmen
1 Lebensmittel sind mit einer Bezeichnung zu versehen, mit der sich das Warenlos, zu dem sie gehören, feststellen lässt.
2 Die Angabe des Warenloses ist nicht erforderlich:
a. für Agrarerzeugnisse, die:
1. vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs an Lager- oder Verpackungsstellen abgegeben oder geliefert werden,