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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Information über Lebensmittel RS 2015

8. Abschnitt: Angabe von Produktionsland und Herkunft

Art. 15 Angabe des Produktionslandes

1 Ein Lebensmittel gilt als in einem Land produziert, wenn es in diesem Land:

a. vollständig erzeugt wurde; oder

b. genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist.

2 Als vollständig in einem Land erzeugt gelten:

a. mineralische Erzeugnisse, die in diesem Land aus dem Boden gewonnen worden sind;

b. pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind;

c. Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

d. Jagdbeute und Fischfänge, die in diesem Land erzielt worden sind;

e. Lebensmittel, die in diesem Land ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–d hergestellt worden sind.

3 Als in diesem Land genügend bearbeitet oder verarbeitet gilt ein Lebensmittel, wenn es in diesem Land in einer Weise bearbeitet worden ist, dass es seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung erhalten hat.

4 Anstelle eines Produktionslandes kann bei verarbeiteten Lebensmitteln ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, wie «EU» oder «Südamerika».

5 Bei Fischereierzeugnissen ist das Produktionsland anzugeben. Bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen ist anstelle des Produktionslandes das Fanggebiet nach Anhang 8 anzugeben.

Art. 16 Angabe der Herkunft der ein Lebensmittel charakterisierenden

Zutaten

1 Die Herkunft der Zutaten von Lebensmitteln ist im Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels anzugeben, wenn:

a. der Anteil der Zutat am Enderzeugnis mehr als 50 Massenprozent beträgt; oder

b. die Zutat der Kennzeichnungspflicht nach Artikel 12 unterliegt.

2 Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 gilt nur für Zutaten, die dem Lebensmittel in unverarbeitetem Zustand zugegeben werden.

3In Abweichung von Absatz 1 gilt:

a. bei Fleisch, das von derselben Tierart stammt und das als unverarbeitete Zutat verwendet wird, ist die Herkunft bereits dann anzugeben, wenn es 20 Massenprozent oder mehr des Enderzeugnisses ausmacht;

b. bei Honigmischungen ist die Herkunft jedes zugegebenen Honigs unabhängig von der verwendeten Menge anzugeben.