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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Information über Lebensmittel RS 2015
2. an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden, oder
3. zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;
b. wenn die Lebensmittel an der Abgabestelle auf Anfrage der Konsumentinnen oder Konsumenten verpackt, umhüllt oder im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe vorverpackt werden;
c. wenn das Mindesthaltbarkeits-,das das Verbrauchs-, das Abpack- oder das Erntedatum in der Kennzeichnung angegeben ist und das Datum aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats besteht;
d. bei Speiseeis-Einzelpackungen, wenn die Angabe auf der Sammelpackung erfolgt.
Art. 20 Ausgestaltung der Warenlosangabe
1 Die Bezeichnung des Warenloses ist auf der Verpackung anzubringen. Der Bezeichnung muss der Buchstabe «L» vorausgehen, es sei denn, sie unterscheide sich deutlich von den anderen Kennzeichnungsangaben.
2 Bei vorverpackten Lebensmitteln ist das Warenlos auf der Vorverpackung oder auf einem darauf angebrachten Etikett anzugeben.
3 Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln ist das Warenlos auf der Verpackung, auf dem Behälter oder auf den entsprechenden Handelsdokumenten anzubringen.
11. Abschnitt: Nährwertdeklaration
Art. 21 Erforderliche Angaben
1 Die Nährwertdeklaration umfasst (obligatorische Nährwertdeklaration) den Energiewert (Brennwert, Energie) sowie die Gehalte an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz.
2 Gegebenenfalls kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine Angabe erscheinen, wonach der Salzgehalt ausschliesslich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist.
3 Die obligatorische Nährwertdeklaration kann innerhalb der Tabelle durch die Angabe der Mengen folgender Stoffe ergänzt werden:
a. einfach ungesättigte Fettsäuren;
b. mehrfach ungesättigte Fettsäuren;
c. mehrwertige Alkohole;
d. Stärke;
e. Ballaststoffe;
f. Vitamine und Mineralstoffe, sofern sie in signifikanten Mengen nach Anhang 9 vorhanden sind.