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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Information über Lebensmittel RS 2015
20. «Eiweiss»: Der nach folgender Formel berechnete Eiweissgehalt: Eiweiss =
Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) × 6,25.
21. «Salz»: Der nach folgender Formel berechnete Gehalt an Salzäquivalent:
Salz = Natrium × 2,5;
22. «Ballaststoffe»: Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinhei-
ten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Klassen zählen:
22.1 essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;
22.2 essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;
22.3 essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen.
23. «Durchschnittswert»: Der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel
enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.
24. «Gluten»: Eine Proteinfraktion von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ih-
ren Kreuzungen und Derivaten, die manche Menschen nicht vertragen und die in Wasser und in 0.5 M Natriumchloridlösung nicht löslich ist.
25. «Weizen»: sämtliche Triticumarten