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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Information über Lebensmittel RS 2015

Definition der Klasse Bezeichnung

tes Fett muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet» versehen sein.

Teil B – Bezeichnung bestimmter Zutaten, bei denen die spezielle Bezeichnung durch die Bezeichnung einer Klasse ersetzt werden kann

Zutaten, die zu einer der im Folgenden aufgeführten Lebensmittelklasse gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, können statt mit ihrer speziellen Bezeichnung mit der Bezeichnung der betreffenden Klasse benannt werden. Vorbehalten bleibt Artikel 10.

Definition der Klasse Bezeichnung

1. Raffinierte Öle tierischer Herkunft «Öl», ergänzt entweder durch das Ad-

jektiv «tierisch» oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet»

versehen sein.

2. Raffinierte Fette tierischer Herkunft «Fett», ergänzt entweder durch das

Adjektiv «tierisch» oder die Angabe der speziellen tierischen Herkunft Der Hinweis auf ein gehärtetes Fett muss gegebenenfalls mit dem Ausdruck «ganz gehärtet» oder «teilweise gehärtet»

versehen sein.

3. Mischungen von Mehl aus zwei oder «Mehl», gefolgt von der Aufzählung der

mehr Getreidearten Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils

4. Natürliche Stärke und auf physikali- «Stärke»

schem oder enzymatischem Wege

modifizierte Stärke

5. Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat «Fisch»

eines anderen Lebensmittels ist und

sofern sich Bezeichnung und Dar-

stellung dieses Lebensmittels nicht

auf eine bestimmte Fischart beziehen

6. Käse aller Art, wenn der Käse oder «Käse»

die Käsemischung Zutat eines ande-

ren Lebensmittels ist und sofern sich