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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Information über Lebensmittel RS 2015
Anhang 4 (Art. 8 Abs. 5)
Angabe und Bezeichnung der Zutaten
Teil A – Spezielle Vorschriften für die Angabe von Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils
Definition der Klasse Bezeichnung
1. Zugefügtes Wasser und flüchtige Werden nach Massgabe ihres Gewichts-
Zutaten anteils am Enderzeugnis angegeben. Die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben. Diese Ausnahme gilt nicht für Fleisch, Fleischzubereitungen, unverarbeitete Fischereierzeugnisse und unverarbeitete Muscheln.
2. In konzentrierter oder getrockneter Können nach Massgabe ihres Gewichts-
Form verwendete und bei der Her- anteils vor der Eindickung oder vor dem stellung in ihren ursprünglichen Trocknen im Verzeichnis angegeben Zustand zurückgeführte Zutaten werden.
3. Zutaten, die in konzentrierten oder Können in der Reihenfolge der Anteile
getrockneten Lebensmitteln verwen- an dem in seinen ursprünglichen Zudet werden, denen Wasser zugesetzt stand zurückgeführten Erzeugnis aufgewerden muss, um sie in ihren ur- zählt werden, sofern das Verzeichnis der sprünglichen Zustand zurückzufüh- Zutaten einen Hinweis wie «Zutaten des ren in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnisses» oder «Zutaten des gebrauchsfertigen Erzeugnisses» enthält.
4. Obst, Gemüse oder Pilze, von denen Können im Verzeichnis der Zutaten
keines nach seinem Gewichtsanteil unter der Bezeichnung «Obst», «Gemüdeutlich dominiert und die mit se» oder «Pilze» zusammengefasst potenziell veränderlichen Anteilen in werden, gefolgt vom Hinweis «in vereiner Mischung als Zutat für ein änderlichen Gewichtsanteilen», wobei Lebensmittel verwendet werden unmittelbar danach die vorhandenen Obst-, Gemüse- oder Pilzsorten aufzuführen sind.
5. Mischungen aus Gewürzen oder Können in einer anderen Reihenfolge
Kräutern, die sich in ihrem Ge- aufgezählt werden, sofern das Verzeich-