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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

Definition der Klasse Bezeichnung

Bezeichnung und Darstellung dieses

Lebensmittels nicht auf eine be-

stimmte Käseart beziehen

7. Gewürze jeder Art, die nicht mehr «Gewürz(e)» oder «Gewürzmischung»

als 2 Gewichtsprozent des Lebens-

mittels ausmachen

8. Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, «Kräuter» oder «Kräutermischung»

die nicht mehr als 2 Gewichtsprozent

des Lebensmittels ausmachen

9. Grundstoffe jeder Art, die für die «Kaumasse»

Herstellung der Kaumasse von

Kaugummi verwendet werden

10. Paniermehl jeglichen Ursprungs «Paniermehl»

11. Saccharose jeder Art «Zucker»

12. Dextroseanhydrid oder Dextrosemo- «Dextrose»

nohydrat

13. Glucosesirup und getrockneter «Glukosesirup»

Glucosesirup

14. Milcheiweiss aller Art (Kaseine, «Milcheiweiss»

Kaseinate und Molkenproteine) und

Mischungen daraus

15. Kakaopressbutter, Expeller- «Kakaobutter»

Kakaobutter, raffinierte Kakaobutter

16. Weine jeder Art «Wein»

Teil C – Nennung bestimmter Zutaten mit der Funktionsklasse, gefolgt von ihrer Einzelbezeichnung oder der E-Nummer

1. Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, die nicht in Artikel 9 Absatz

2 Buchstabe b aufgeführt sind und zu einer der in diesem Teil aufgeführten Funktionsklassen gehören, sind mit der Bezeichnung der Funktionsklasse zu benennen, gefolgt von ihrer Einzelbezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer. Gehört eine Zutat zu mehreren Funktionsklassen, so ist diejenige Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist. Vorbehalten bleibt Artikel 10.

Antioxidationsmittel Modifizierte Stärke1

Backtriebmittel Säuerungsmittel

Emulgator Säureregulator

Farbstoffe Schaummittel

Festigungsmittel Schaumverhüter