Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 906Fedlex · Vorlage
Information über Lebensmittel RS 2015
Feuchthaltemittel Schmelzsalze2
Füllstoff Stabilisator
Geliermittel Süssungsmittel
Geschmacksverstärker Treibgas
Komplexbildner Trennmittel
Konservierungsstoff Überzugsmittel
Mehlbehandlungsmittel Verdickungsmittel
2. Die Angabe der Funktionsklasse oder der E-Nummer ist nicht erforderlich.
3. Nur im Fall von Schmelzkäse und von Erzeugnissen auf der Grundlage von
Schmelzkäse.
Teil D - Bezeichnung von Aromen im Verzeichnis der Zutaten
1. Aromen sind mit folgenden Begriffen zu bezeichnen:
a. «Aroma/Aromen» oder einer genaueren Bezeichnung bzw. einer Beschreibung des Aromas, wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e, f, g oder h der Verordnung des EDI vom ….16 über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften (Aromenverordnung). enthält;
b. «Raucharoma/Raucharomen» oder «Raucharoma/Raucharomen aus einem Lebensmittel/Lebensmitteln bzw. einer Lebensmittelklasse bzw. einem Ausgangsstoff/Ausgangsstoffen» (z. B. «Raucharoma aus Buchenholz«), wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Aromenverordnung enthält und den Lebensmitteln einen Räuchergeschmack verleiht.
2. Der Begriff «natürlich» wird zur Bezeichnung von Aromen im Sinne von Artikel 10 der Aromenverordnung verwendet.
3. Chinin oder Koffein, die als Aromen bei der Herstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln Verwendung finden, sind im Verzeichnis der Zutaten unmittelbar nach dem Begriff «Aroma/Aromen» unter ihrer Bezeichnung aufzuführen.
Teil E - Bezeichnung von zusammengesetzten Zutaten
1. Eine zusammengesetzte Zutat kann im Verzeichnis der Zutaten entsprechend ihrem Gewichtsanteil unter ihrer Sachbezeichnung oder verkehrsüblichen Bezeichnung angegeben werden, wenn unmittelbar danach die Zusammensetzung der Zutat angegeben wird. Von den Zusatzstoffen müssen dabei nur diejenigen angegeben werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind. Artikel 10 bleibt vorbehalten.
16 SR ...