Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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die Heimkosten haben.5 Den grössten Einfluss auf die EL-Ausgaben von Personen im Heim haben folglich die Kantone selbst. Im Rahmen der Berichterstattung zum Postulat Fehr Jacqueline 12.3604 «Strategie zur Langzeitpflege» vom 15. Juni 2012 werden durch das EDI zurzeit Grundlagenarbeiten im Bereich der Heim- und Pflegekosten geleistet. Der Bericht soll bis Anfang 2016 erstellt werden. Basierend darauf wird es möglich sein, Massnahmen vorzuschlagen.
Verbesserungen bei der Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge
Die EL sollen gezielt jenen Personen zugute kommen, welche ohne diese Unterstützung unter dem Existenzminimum leben würden. Mit der vorliegenden Reform soll gewährleistet werden, dass die Eigenmittel der versicherten Personen bei der EL-Berechnung angemessen berücksichtigt werden.
Reduktion von Schwelleneffekten
Der Ausdruck „Schwelleneffekt“ besagt, dass einer Person trotz eines höheren Erwerbseinkommens weniger Geld zur freien Verfügung steht. Dies kann insbesondere durch weniger oder gar keine Unterstützung der öffentlichen Hand erfolgen. Schwelleneffekte zeigen sich auch beim Ein- und Austritt aus dem EL-System, der für die Versicherten fast immer mit Veränderungen im verfügbaren Einkommen verbunden ist. Bei den EL zur IV können diese Schwelleneffekte dann problematisch werden, wenn eine Person durch den Bezug von IV-Rente und EL finanziell besser gestellt ist als vor dem Eintritt der Invalidität, oder wenn ein Austritt aus dem EL-System mit einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation verbunden ist. Hier wirkt sich der Schwelleneffekt ungünstig auf den Anreiz zur Erwerbsarbeit aus, da es sich für die betroffenen Personen nicht lohnt zu arbeiten. Die Schwelleneffekte sollen deshalb so weit wie möglich reduziert werden.
1.3 Geschichte der Ergänzungsleistungen
1.3.1 Einführung der EL per 1. Januar 1966
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV wurden im Rahmen der 6. AHV-Revision eingeführt, nachdem eine hohe Armutsrate bei AHV- und IV-Rentenbeziehenden festgestellt worden war. In seiner Botschaft vom 16. September 1963 zur 6. AHV-Revision6 stellte der Bundesrat fest, dass trotz der vorgeschlagenen erheblichen Rentenerhöhung eine grosse Anzahl älterer Personen, Hinterlassener und Invalider – gegen die 200 000 Personen – neben ihrer Rente der AHV oder IV keine weiteren oder nur ungenügende Einkommen zum Leben hatten. Dies konnte nur durch ein System ergänzender Sozialleistungen behoben werden, welche den sozial am schlechtesten gestellten Personen ein minimales Einkommen sicherten. Dementsprechend wurde ein Gesetz zu den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
5 Nebst den periodischen Leistungen richten die EL im Einzelfall Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten aus, darunter auch Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause. Die Kantone können innerhalb der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften selbst bestimmen, welche Kosten sie bis zu welcher Höhe vergüten wollen. Eine tiefe Begrenzung kann dazu führen, dass die Betreuungsmöglichkeiten zu Hause nicht voll ausgeschöpft werden. Mit gut ausgebauten Vergütungsmöglichkeiten an die ambulante Pflege können Heimeintritte zumindest teilweise vermieden oder verzögert werden.
6 BBl 1963 II 517