Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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kraft erhielten die Kantone mindestens 10 Prozent und höchstens 35 Prozent vom Bund vergütet. Seit dem Inkrafttreten der NFA beteiligt sich der Bund nicht mehr an der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, die von den Kantonen nunmehr alleine finanziert werden. Die Finanzierung der Existenzsicherung ist dagegen überwiegend zur Sache des Bundes geworden. So werden die jährlichen EL zu 5/8 vom Bund und zu 3/8 von den Kantonen finanziert.
Bei den jährlichen EL wird unterschieden zwischen Fällen, in denen eine Person zu Hause lebt und Fällen, in denen eine Person in einer Institution (Heim oder Spital) lebt. Bei einer zu Hause lebenden Person zahlt der Bund 5/8 der Kosten für die jährliche EL, den Rest tragen die Kantone. Bei EL-Beziehenden, die in einem Heim oder Spital leben, verhält es sich etwas komplexer. Hier übernimmt der Bund lediglich 5/8 der Kosten für die Existenzsicherung, die entstehen würden, wenn die ELbeziehende Person zu Hause leben würde. Den Rest tragen die Kantone.
Infolge neuen Aufgabenteilung gemäss NFA beteiligt sich der Bund insgesamt stärker als vorher an den Kosten für die jährliche EL. Ausserdem übernimmt er seither auch einen Teil der Verwaltungskosten, die bei der Berechnung und Auszahlung der Leistung entstehen.
1.3.5.2 Neuverteilung der Kompetenzen
Im alten EL-System konnten die Kantone wichtige Elemente für die EL-Berechnung wie die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf und die Mietzinsmaxima innerhalb eines gewissen Rahmens selber festlegen. Mit der Umgestaltung des EL-Systems im Rahmen der NFA wurde – unter Ausschluss jeglicher kantonaler Unterschiede – eine schweizweit einheitliche Berechnungsmethode für Personen zu Hause eingeführt werden. Bei Personen, die in einem Heim leben, können die Kantone die Höhe der ausgerichteten EL weiterhin beeinflussen, indem sie den Betrag der in der EL-Berechnung höchstens anerkannten Heimtaxen sowie den Betrag für die persönlichen Auslagen, welche die EL-Berechnung entscheidend beeinflussen, selbständig festlegen.
Der Freibetrag auf selbstbewohnten Liegenschaften, der bis zur Einführung der NFA bei 75 000 Franken lag und von den Kantonen bis auf 150 000 Franken erhöht werden durfte, wurde nun einheitlich auf 112 500 Franken festgelegt.
Die Kompetenz für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ging grösstenteils an die Kantone über. Diese bestimmen gemäss NFA innerhalb der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften selber über Art und Umfang der Kosten, welche sie den EL-beziehenden Personen vergüten.
1.3.5.3 Aufhebung der EL-Höchstbeträge
Bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten ELG im Rahmen der NFA war der jährliche EL-Betrag für zu Hause lebende Personen auf das Vierfache der minimalen einfachen AHV-Altersrente (2007: Fr. 53 040.–) und bei Personen, die dauerhaft in einem Heim oder Spital leben, auf 175 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (2007: Fr. 31 740.–) begrenzt. Mit dem neuen EL-Modell, welches 2008 in Kraft getreten ist, ist diese Begrenzung aufgehoben wor-