Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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1.2 Ziele der Reform
– Das Leistungsniveau bleibt erhalten.
– Die Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge wird verbessert.
– Schwelleneffekte werden reduziert.
Erhalt des Leistungsniveaus
Die Hauptaufgabe der EL besteht darin, den Existenzbedarf von Personen zu sichern, die aufgrund des Eintritts eines in der 1. Säule versicherten Risikos nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Wie in der Botschaft zur Verankerung des Dreisäulenprinzips4– wozu auch die EL gehören – in der Verfassung festgehalten wird, soll die 1. Säule nicht bloss das biologische Existenzminimum sichern. Ihre Leistungen sollen den Versicherten vielmehr ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen. Hierzu gehört – nebst der medizinischen Grundversorgung – die Möglichkeit, einen selbständigen Haushalt zu führen und am sozialen Leben teilzunehmen (soziales Existenzminimum). Entsprechend diesem Verfassungsauftrag sollen die EL das Existenzminimum auch in Zukunft sichern. Dadurch ist auch gewährleistet, dass es nicht zu einer Lastenverschiebung in die Sozialhilfe und damit zu einer finanziellen Mehrbelastung für die Kantone kommt.
Die Entwicklung der EL-Ausgaben für Personen zu Hause hängt bei den EL zur Altersversicherung stark von der Anzahl der Personen im Rentenalter und damit von der demografischen Entwicklung ab. Auf diesem Gebiet werden die EL-Kosten in Zukunft voraussichtlich nicht stärker steigen, als dies durch die Demografie sowie die Lohn- und Preisentwicklung bedingt ist (vgl. Ziff. 1.6.2). Bei den EL zur IV ist die Entwicklung nicht nur von der Zahl, sondern auch von der Bestandesstruktur der IV-Rentenbeziehenden abhängig: Je jünger diese sind, desto stärker sind sie auf EL angewiesen, da sie nur kurz oder gar nicht erwerbstätig waren und somit nur über kleine Renten verfügen bzw. häufig keine Rente der beruflichen Vorsorge beziehen können und auch kaum Vermögen und Erträge daraus haben. Sie sind zudem langfristig auf EL angewiesen. Wenn es der IV gelingt, die Anzahl junger Neurentnerinnen und -rentner durch verstärkte Wiedereingliederungsmassnahmen zu reduzieren, können auch die Ausgaben für die EL zur IV begrenzt werden.
Die Entwicklung der EL-Ausgaben für Personen im Heim wird weitgehend durch die Kosten für den Heimaufenthalt bestimmt. Diese Kosten lassen sich jedoch nicht über die EL steuern. Die Höhe der heimbedingten Mehrkosten hängt nämlich stark von der Art der Heimfinanzierung ab. Da diese in der Kompetenz der Kantone liegt, können letztere die EL-Kosten von Personen im Heim bis zu einem gewissen Grad selbst steuern. Auch die Ausgestaltung der Vergütungen an die ambulante Pflege, die ebenfalls im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt, kann einen Einfluss auf
4 BBl 1971 II 1616