Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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1.3.3 Weitere ELG-Revisionen

Die zweite ELG-Revision trat am 1. Januar 1987 in Kraft. Sie kam vor allem denjenigen EL-Beziehenden zugute, die aus sozialen oder medizinischen Gründen in einem Heim leben mussten oder hohe Krankheits- oder Pflegekosten zu tragen hatten.

Die dritte ELG-Revision trat am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie brachte weitere Verbesserungen für die zu Hause lebenden EL-Beziehenden. Um auch Personen, welche über bescheidenes Wohneigentum verfügten und nicht selten am Existenzminimum lebten, einen EL-Anspruch einzuräumen, wurde ein gesonderter Freibetrag auf selbstbewohnte Liegenschaften eingeführt (vgl. Ziff. 2.1.2.1 ff.).

1.3.4 Totalrevision des ELG im Rahmen der NFA per 1. Januar 2008

Am 28. November 2004 stimmten Volk und Kantone einer Teilrevision der Bundeverfassung (BV) im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) zu. Die EL wurden daraufhin in Artikel 112a BV aufgenommen und sind seither eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen.12

Die NFA bot den Anlass für eine teilweise Entflechtung auf dem Gebiet der EL. Angesichts der guten Konjunkturlage und des allgemeinen Wirtschaftswachstums war man bei der Einführung der EL am 1. Januar 1966 davon ausgegangen, dass die Leistungen nur übergangsweise erforderlich sein würden, bis die Renten der AHV eine ihrem Verfassungsauftrag entsprechende, existenzsichernde Höhe erreicht haben würden. Mit der Zeit zeigte sich jedoch, dass sich diese ergänzenden Bedarfsleistungen aus dem Sozialversicherungssystem nicht mehr wegdenken liessen. Angesichts dessen ist es nur folgerichtig, dass die EL im Rahmen der NFA von einer Übergangsbestimmung (Art. 196 Abs.10 BV) in eine eigene, definitive Bestimmung (Art. 112a BV) überführt wurden.

Seit diesem Zeitpunkt ist die Existenzsicherung eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen. Dieser Paradigmenwechsel äusserte sich insbesondere in der Änderung des EL-Finanzierungsschlüssels sowie in der Neuverteilung gewisser Kompetenzen (vgl. Ziff. 1.3.5.1 und 1.3.5.2).

1.3.5 Änderungen im Rahmen der NFA

1.3.5.1 Neuer Finanzierungsschlüssel für die EL

Mit der NFA wurde die Finanzierung der EL grundlegend geändert. Bis Ende 2007 beteiligte sich der Bund sowohl an den jährlichen (periodischen) EL wie auch an der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Abhängig von ihrer Finanz-

12 Art. 112a BV: «Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist» (Absatz 1). «Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest» (Absatz 2).