Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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(ELG)7 ausgearbeitet, welches am 1. Januar 1966 in Kraft trat. Dieses hatte zum Ziel, den Bezügerinnen und Bezügern einer Rente der AHV oder IV oder einer Hilflosenentschädigung der IV ein bestimmtes Existenzminimum zu garantieren.
Das System wurde so ausgestaltet, dass die vorgesehenen Bestimmungen die Kantone nicht zur Ausrichtung von EL verpflichteten. Sie erhielten jedoch Subventionen, wenn sie es taten. Kantone, die sich dazu entschlossen hätten, keine EL auszurichten, hätten zudem auch die bisherigen Zuwendungen für die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenvorsorge verloren.8 Diese Anreize zeigten Wirkung. Bereits ein Jahr nach Inkraftsetzung des ELG hatten alle Kantone EL eingeführt.9 Im Übrigen oblag es den Kantonen, die materiellen Bestimmungen über die Ausrichtung von EL zu erlassen. Dabei mussten sie die gesetzlichen Mindestanforderungen einhalten, wenn sie die Bundessubventionen erhalten wollten. Darüber hinaus stand es ihnen frei, weitergehende Leistungen vorzusehen.
Die Höhe der EL entsprach zu Beginn dem Mittel der Grenzbeträge der kantonalen Fürsorgesysteme. Diese lagen in der Spannbreite des betreibungsrechtlichen Existenzminimums.
1.3.2 1. ELG-Revision und Verankerung des Dreisäulenprinzips in der Verfassung
Mit der 1. ELG-Revision, die am 1. Januar 1971 in Kraft trat, wurden die Einkommensgrenzen für die EL-Berechnung angehoben. Dadurch konnte den EL-Beziehenden ein höheres Realeinkommen gewährt werden.
Ein Jahr später wurde das Dreisäulenprinzip in der Verfassung verankert. Gleichzeitig wurde die Aufgabe der ersten Säule, die Existenzsicherung, in der Verfassung festgehalten. Die Höhe des Existenzminimums sollte «angemessen» sein, sodass der Betrag «unter den heutigen Gegebenheiten vertretbar höher» sei als das biologische Existenzminimum, und «den alten Leuten ein einfacher, aber menschenwürdiger Lebensabend» ermöglicht werde.10 Um die Sicherung dieses sozialen Existenzminimums zu gewährleisten, mussten die EL entsprechend angepasst werden. Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf wurden kurzfristig um rund einen Drittel erhöht und innerhalb der nächsten zehn Jahre mehr als verdoppelt.
Die Verfassungsgrundlage für das Dreisäulenkonzept bildete auch für die EL eine Grundlage in der Verfassung. Die Aufgabe der Existenzsicherung wurde jedoch weiterhin der AHV zugeschrieben, und die EL sollten nur solange bestehen, bis die AHV ihren Verfassungsauftrag erfüllte. Deshalb wurde für die EL eine Übergangsbestimmung geschaffen, und die AHV-Renten sollten etappenweise auf das Existenzminimum angehoben werden. So wurden mit der 8. AHV-Revision, die 1975 in Kraft trat, die Renten um das Doppelte erhöht, was bei den EL zu einer Abnahme der Bezügerzahlen um einen Drittel führte. Dennoch hätten ohne die EL immer noch 20 Prozent der Rentenbeziehenden unter dem Existenzminimum gelebt.11
7 SR 831.30
8 vgl. Botschaft zum ELG, BBl 1964 II 689
9 ZAK 1967 S. 1 ff.
10 BBl 1971 II 1616
11 BBl 1985 98