Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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1.5 Faktoren, welche zur Entwicklung der EL-Kosten beigetragen haben
1.5.1 Einleitende Bemerkungen
Die Entwicklung der EL-Kosten wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Besonders bei den EL zur Altersversicherung spielt die demografische Entwicklung eine entscheidende Rolle. Verschiedene Berechnungselemente müssen zudem regelmässig oder unregelmässig den steigenden Lebenshaltungskosten angepasst werden, damit die Existenzsicherung gewährleistet bleibt. Die jüngere Kostenentwicklung wurde jedoch auch ganz entscheidend durch Gesetzesänderungen ausserhalb des EL-Systems beeinflusst. Nebst verschiedenen Revisionen in der AHV und IV haben sich vor allem die NFA und die Neuordnung der Pflegefinanzierung nachhaltig auf die EL-Ausgaben ausgewirkt.
1.5.2 Revisionen in der AHV und IV
Im Rahmen der 10. AHV-Revision wurden die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenze per 1. Januar 1997 aufgehoben und in die EL überführt. Ab demselben Zeitpunkt wurde in der Altersversicherung sukzessive die Möglichkeit des Rentenvorbezugs eingeführt. Die Renten werden dabei dauerhaft gekürzt. Bei ELbeziehenden Personen wird diese Kürzung durch die EL kompensiert. Beide Massnahmen haben für die EL zu Mehrkosten geführt.14
Mit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision konnte ab dem 1. Januar 2004 für Neurentnerinnen und Neurentner kein Anspruch auf eine Zusatzrente mehr entstehen. Gleichzeitig wurden die Härtefallrenten15 in die EL überführt. Sie wurden aufgehoben und an ihrer Stelle konnte für Bezügerinnen und Bezüger einer Viertelsrente neu ein EL-Anspruch entstehen. Mit dem Inkrafttreten der 5. IV-Revision wurden per 1. Januar 2008 die laufenden Zusatzrenten und der Karrierezuschlag aufgehoben. Die genannten Massnahmen waren für die EL ebenfalls mit Mehrkosten verbunden;16 durch die Aufhebung der Zusatzrenten entstanden zudem rund 1400 neue EL-Fälle.
Die drei jüngsten IV-Revisionen (4, 5 und 6a) verfolgten neben der finanziellen Konsolidierung der Versicherung ein Hauptziel: Eingliederung vor Rente. Als Folge davon nimmt seit 2004 die Anzahl der Neurentnerinnen und -rentner und seit 2006
14 In der Botschaft zur 10. AHV-Revision wurden die Mehrkosten für die EL aufgrund der Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenze mit rund 55 Millionen Franken pro Jahr beziffert (vgl. BBl 1990 66). Die Mehrkosten aufgrund des Rentenvorbezuges haben sich in den Jahren nach der Einführung stetig aufsummiert und lagen im Jahr 2012 bei rund 21 Mio. Franken.
15 Bis zum 31. Dezember 2003 hatten Versicherte in Härtefällen bereits ab einem IV-Grad von mindestens 40 (statt 50) Prozent Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1bis aIVG). Ein Härtefall lag vor, wenn die nach ELG anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstiegen (Art. 28bis Abs. 1 aIVV).
16 Die Massnahmen der 4. IV-Revision führten bei den EL zu Mehrkosten von schätzungsweise 13 Mio. Franken; in der Botschaft zur 5. IVG-Revision vom 22. Juni 2005 wurden die Mehrkosten infolge der Aufhebung der laufenden Zusatzrenten für den Zeitraum von 2007 bis 2015 auf durchschnittlich 13 Millionen Franken pro Jahr geschätzt, die Mehrkosten infolge der Aufhebung des Karrierezuschlags für die Periode bis 2025 auf durchschnittlich 47 Millionen Franken pro Jahr (vgl. BBl 2005 4584).