Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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der Gesamtbestand der IV-Rentenbeziehenden ab. Dieser Rückgang der Rentenbeziehenden hat zwar keinen Rückgang der Anzahl EL-beziehender Personen bewirkt, drückt sich aber in einem deutlich schwächeren Ausgabenwachstum aus. Während vor 2006 die Leistungen bei den EL zur IV jährlich um durchschnittlich 8 Prozent stiegen, sind es seither nur noch rund 3 Prozent.17 In den letzten Jahren liegt das Wachstum sogar unter jenem bei den EL zur AHV, was vorher äusserst selten vorkam.
1.5.3 Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU
Um einen EL-Anspruch zu erwerben, müssen sich ausländische Staatsangehörige unmittelbar vor der EL-Anmeldung während fünf oder zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Am 1. Juni 2002 trat das Freizügigkeitsabkommen mit der EU in Kraft, mit welchem die Karenzfrist für EU-Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz aufgehoben wurde. Die Auswirkung dieses Abkommens kann nicht direkt ermittelt werden, da die notwendigen Detailinformationen nicht verfügbar sind.18 Einen indirekten Hinweis liefern die Zuwachsraten. In den Jahren 2002 und 2003 stiegen die EL-Summen von Personen ausländischer Nationalität um 10,5 beziehungsweise 9,3 Prozent an und lagen damit etwa drei Prozentpunkte über dem durchschnittlichen Wachstum der Jahre 1998–2012 von 6,8 Prozent. Die EL-Summe, welche an ausländische Personen in der Schweiz ausgerichtet wurde, betrug 2001 insgesamt 338,5 Millionen Franken, 3 Prozent davon machen rund 10 Millionen Franken aus. Der Einfluss auf die Gesamtentwicklung ist damit mässig.
1.5.4 NFA
Insbesondere durch die Aufhebung des EL-Höchstbetrages für Personen im Heim hat die Totalrevision des ELG im Rahmen der NFA in grossem Umfang zur festgestellten Kostenentwicklung im Bereich der EL beigetragen. Vor dem Inkrafttreten der NFA lag der EL-Höchstbetrag für eine Person im Heim bei ungefähr 32 000 Franken pro Jahr zuzüglich Krankenversicherungsprämien. Diese Regelung hatte zur Folge, dass nicht wenige Personen zusätzlich zu den EL noch Sozialhilfe oder andere kantonale bzw. kommunale Unterstützungsleistungen bezogen. Mit der Aufhebung des EL-Höchstbetrages sollte dieser doppelten Bedarfsleistungsabhängigkeit ein Ende gesetzt werden. Der Preis dieser Absicht manifestierte sich in einer starken Kostensteigerung, da nun rund ein Drittel der Personen im Heim höhere EL beziehen konnte. Die Aufhebung des EL-Höchstbetrages führte für die EL zu Mehrkosten von ca. 350 Millionen Franken. Diese Zunahme umfasst auch Lastenverschiebungen aus der Sozialhilfe und aus anderen kantonalen oder kommunalen Unterstützungsleistungen in die EL.
17 Ohne den Effekt der Einführung der NFA im Jahr 2008.
18 Insbesondere fehlen in den Statistikdaten Angaben zur Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes der jeweiligen Personen in der Schweiz.