Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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1.7 Hinweis auf weitere Geschäfte
1.7.1 Reform der Altersvorsorge 2020
Am 19. November 2014 hat der Bundesrat die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 202024 verabschiedet. Die Reform sorgt in erster Linie dafür, dass AHV und berufliche Vorsorge ausreichend finanziert sind und einen flexibleren Übergang in den Ruhestand erlauben. Die Vorlage hat auch Auswirkungen auf die EL. Die Änderungen im Bereich des Altersrücktritts gewähren auch einen flexibleren Zugang zu den EL. In finanzieller Hinsicht werden sich die Verbesserungen der beruflichen Vorsorge (Ausdehnung der freiwilligen Versicherung, Bezug von Freizügigkeitsguthaben in Rentenform, Herabsetzung der BVG-Eintrittsschwelle) positiv auf die EL auswirken, da die Alters- und Invalidenrenten verbessert werden.
Dasselbe gilt für die Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre, die Neugestaltung der Hinterlassenenrenten, die Aufhebung der Beitragspflicht an die Sozialversicherungen im Falle eines Rentenvorbezugs sowie in geringerem Ausmass auch der Vorbezug für Personen mit niedrigem und mittlerem Einkommen. Insgesamt dürfte die Vorlage die EL im Jahr 2030 um rund 160 Millionen Franken entlasten, davon 100 Millionen Franken zugunsten der Kantone und 60 Millionen zugunsten des Bundes.25
1.7.2 Anpassung der EL-Mietzinsmaxima
Am 17. Dezember 2014 hat der Bundesrat dem Parlament seine Botschaft zur Änderung der anrechenbaren Mietzinsmaxima26 überwiesen, welche in der EL-Berechnung als anerkannte Ausgabe berücksichtigt werden. Er leistet damit einer Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 13. Oktober 2011 Folge.27 Mit der Revision sollen die Mietzinsmaxima erhöht werden, die seit 2001 trotz eines Anstiegs der Nettomietkosten um 21 Prozent (Stand 2014) nicht mehr angepasst worden sind. Ausserdem sollen die regionalen Mitzinsunterschiede zwischen Grosszentren, den Städten und dem Land berücksichtigt und dem erhöhten Raumbedarf von Familien Rechnung getragen werden. Die vorgeschlagene Anpassung hat voraussichtlich Mehrkosten von 178 Millionen Franken28 pro Jahr zur Folge, von denen 111 Millionen auf den Bund und 67 Millionen auf die Kantone entfallen.
1.7.3 Personenfreizügigkeit und Zuwanderung: Massnahmen zur Vollzugsverbesserung beim Freizügigkeitsabkommen mit der EU
Am 2. Juli 2014 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung über zusätzliche Massnahmen zur Vollzugsverbesserung beim Freizügigkeitsabkommen mit der EU.
24 BBl 2015 1
25 Gemäss den Beschlüssen des Ständerates vom 16. September 2015 würde die Entlastung für die EL rund 170 Mio. Franken betragen.
26 BBl 2015 849
27 Mo 11.4034 "Anrechenbare Mietzinsmaxima bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV".
28 Durchschnittswert der Jahre 2016–2030 gemäss Botschaft zur Änderung der anrechenbaren Mietzinsmaxima (BBl 2015 869).