Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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ken, wenn sie für die EL ein hohes Risiko darstellen. Bei folgenden Kapitalbezügen besteht kein grösseres Risiko:
- Vorbezüge für den Erwerb von Wohneigentum (Art. 30c BVG)
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge33 am 1. Januar 1995 kann eine versicherte Person den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung verpfänden (Art. 30b BVG und 331d OR) oder bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen (Art. 30c BVG und 331e OR).
Gemäss einer Datenauswertung34 haben aber lediglich 3 Prozent der neuen EL-Bezügerinnen und -Bezüger für den Erwerb von Wohneigentum BVG-Guthaben vorbezogen. Diese Art des Kapitalbezugs spielt für die EL daher nur eine untergeordnete Rolle, was insbesondere damit zu erklären ist, dass die bezogene Summe einen Teil des erworbenen Wohneigentums bildet, das grundsätzlich einen sicheren Gegenwert zum Kapital darstellt. Der Wert der erworbenen Immobilie wird in der EL-Berechnung als Vermögen berücksichtigt und der angerechnete Mietwert der Immobilie gleicht die durch den Kapitalbezug wegfallende Rente aus.
Vorbezüge und Verpfändungen sind zudem bereits heute gesetzlich begrenzt. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, können für den Erwerb von Wohneigentum nicht mehr die ganze Freizügigkeitsleistung beziehen. Sie dürften höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges oder der Verpfändung in Anspruch nehmen (Art. 30c Abs. 2 BVG, 331d Abs. 4 und 331e Abs. 2 OR).
Angesichts der geringen Risiken dieser Art des Kapitalbezugs genügen die aktuellen Beschränkungen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die gesetzlichen Bedingungen für die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht zu ändern.
Hingegen sollte der Anreiz erhöht werden, die Vorbezüge für Wohneigentum vermehrt zurückzahlen. Derzeit ist die Rückzahlung nur bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen zulässig35 und muss jeweils mindestens 20 000 Franken betragen36. Die Vorlage sieht deshalb vor, Rückzahlungen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen zu erlauben und den Mindestbetrag für die Rückzahlung durch eine Anpassung von Artikel 7 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV)37 zu senken. Der Bundesrat hat sich für das Postulat 14.3210 Zanetti Roberto «Reduktion des
33AS 1994 2372; BBl 1992 VI 237. Die geltenden Art. 30a ff. BVG zur Wohneigentums-
förderung sind am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Vor diesem Datum sahen aArt. 37 und 40 BVG seit 1985 die Möglichkeit vor, Wohneigentum mit Mitteln der zweiten Säule zu erwerben.
34Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, BSV, 2014
35Art. 30d Abs. 3 Bst. a und 30e Abs. 6 BVG
36Art. 7 Abs. 1 Änderung der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln
der beruflichen Vorsorge (WEFV)