Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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Mindestrückzahlungsbetrages gemäss Wohneigentumsförderungsverordnung» ausgesprochen, das vom Ständerat am 13. Juni 2014 angenommen wurde.
- Barauszahlung der Austrittsleistung bei endgültigem Verlassen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG)
Das geltende Recht unterscheidet zwischen Personen, die endgültig in ein Land der EU/EFTA ausreisen, und solchen, die in ein Land ausserhalb der EU/EFTA ziehen. Im ersten Fall ist die Barauszahlung schon heute für das BVG-Obligatorium insofern ausgeschlossen, als die Person nach den Rechtsvorschriften des betroffenen Staates für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert ist (Art. 25f Abs. 1 FZG). Einzig das Überobligatorium kann folglich Gegenstand einer Barauszahlung sein. Bei einer endgültigen Ausreise in ein Land ausserhalb der EU/EFTA besteht hingegen keine derartige Beschränkung.
Da EL nur an Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden, stellen solche Vorbezüge für die EL kein grosses Risiko dar. Wie die verfügbaren Daten38 zeigen, kehren seit mehreren Jahren nur wenige AHV-Rentnerinnen und -Rentnern in die Schweiz zurück.39 Im Jahr 2011 sind nur 1100 der 607 500 im Ausland wohnhaften AHV-Rentenbeziehenden wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Davon haben 200 im Jahr darauf Ergänzungsleistungen bezogen. Drei Viertel der Rentenbezügerinnen und -bezüger, die wieder in die Schweiz zurückkehren, sind Schweizer Staatsangehörige. Sie können im Gegensatz zu ausländischen Staatsangehörigen bedingungslos einreisen. Letztere müssen vor einer Rückkehr in die Schweiz den Nachweis erbringen, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Andernfalls erhalten sie keine Aufenthaltsbewilligung.
Da nur wenige AHV-Rentenbezügerinnen und -bezüger wieder in die Schweiz zurückkehren und die Ausrichtung von EL infolge der endgültigen Ausreise in einen aussereuropäischen Staat nur 2 Prozent der neuen EL-Bezügerinnen und -Bezüger betrifft40, ist eine Einschränkung in diesen Fällen nicht gerechtfertigt.
- Ausrichtung von Vorsorgeleistungen als Kapitalabfindung bei geringem
Altersguthaben (Art. 37 Abs. 3 BVG) und Barauszahlung der Austrittsleistung, wenn diese tiefer ist als der Jahresbeitrag der versicherten Per-
son (Art. 5 Abs. 1 Bst. c FZG)
Von diesen Bestimmungen sind in der Regel Personen mit atypischen Werdegängen und geringem Einkommen betroffen. Bei der Pensionierung sind ihre Altersleistungen tief und die ihnen zustehende BVG-Rente würde nichts daran ändern, dass sie wahrscheinlich trotzdem EL benötigen. Aus diesem Grund wäre der Ausschluss der Kapitalauszahlungen in diesen Fällen unver-
38 Zentrales Rentenregister.
39 Zu den Personen, welche ihr Vorsorgeguthaben beim Verlassen der Schweiz bezogen haben und vor dem Erreichen des Rentenalters in die Schweiz zurückkehren, existieren keine statistischen Angaben.
40 Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, BSV, 2014