Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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Vorgesehen ist unter anderem ein automatischer Datenaustausch zwischen den für die EL zuständigen Behörden und den Migrationsbehörden. Die EL-Stellen müssen die kantonalen Migrationsbehörden künftig automatisch informieren, wenn sie EL an eine ausländische Person ausrichten, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit kann die Gültigkeit von Aufenthaltsbewilligungen rentenbeziehender Personen gezielt überprüft werden. Umgekehrt sieht das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)29 vor, dass die Migrationsbehörden die EL-Stellen zwingend benachrichtigen müssen, wenn eine Aufenthaltsbewilligung für eine nichterwerbstätige Person nicht verlängert oder entzogen wurde. Durch diese Reziprozität kann die unrechtmässige Ausrichtung von Leistungen verhindert werden. Entsprechend dem Wunsch der Kantone und einiger interessierter Kreise wurde im Rahmen der Vernehmlassung eine Anpassung des ELG vorgeschlagen, mit der klargestellt werden soll, dass ausländische Staatsangehörige, deren Aufenthaltsbewilligung entzogen wurde, keine EL beziehen können. Diese Anpassung ist ebenfalls Bestandteil der genannten Vorlage (Anpassung von Art. 5 Abs. 1 ELG).
Die Vernehmlassung lief bis am 22. Oktober 2014; die genannten Massnahmen werden in die Botschaft des Bundesrates zur Umsetzung von Artikel 121a der Bundesverfassung (Steuerung der Zuwanderung) integriert, die voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2016 ans Parlament überwiesen wird.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Massnahmen zur Verwendung von Eigenmitteln für die Altersvorsorge
– In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Kapitalbezug im Vorsorgefall ganz ausgeschlossen (Variante 1) oder auf 50 Prozent beschränkt (Variante 2).
– In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Bezug des Freizügigkeitsguthabens für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Dafür wird dem Postulat Zanetti (14.3210) entsprechend die Rückzahlung vorbezogener Vorsorgegelder erleichtert.
– Die Freibeträge auf dem Gesamtvermögen werden gesenkt; Orientierungspunkt bilden die Ansätze vor dem Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung. Die Freibeträge auf selbstbewohnten Liegenschaften bleiben unverändert.
– Der Begriff des Vermögensverzichts wird auf Fälle ausgedehnt, in denen ein grosser Teil des Vermögens innerhalb von kurzer Zeit verbraucht wird, ohne dass dafür ein triftiger Grund vorliegt.
– Für die EL-Berechnung können Hypothekarschulden nur noch vom Wert der Liegenschaft und nicht mehr vom Gesamtvermögen in Abzug gebracht werden.
29 SR 142.20