Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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– Dem Ehegatten im Heim wird der grössere Vermögensanteil zugerechnet als dem Ehegatten zu Hause.

2.1.1 Beschränkung der Kapitalbezüge der beruflichen Vorsorge

2.1.1.1 Ausgangslage

Leistungen der zweiten Säule werden normalerweise in Rentenform ausgerichtet. Versicherte können jedoch unter gewissen Voraussetzungen die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen oder fordern, dass ihnen das Altersguthaben ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird. Ausserdem können sie die Freizügigkeitsleistung für die Finanzierung von Wohneigentum oder die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vorbeziehen. Als Folge des ganzen oder teilweisen Kapitalbezugs erhalten sie beim Erreichen des Rentenalters keine oder nur eine gekürzte Rente.

Bei der EL-Berechnung werden Renten der zweiten Säule in der effektiven Höhe als Einnahmen angerechnet. Bei einem Kapitalbezug wird dagegen in der Regel 1/1030 des noch vorhandenen Kapitals pro Jahr als Einnahme berücksichtigt. Bei der EL-Berechnung fällt das Vermögen inklusive BVG-Kapital somit langfristig weniger ins Gewicht als die BVG-Rente. Entsprechend höher ist die Wahrscheinlichkeit einer EL-Abhängigkeit, wenn die BVG-Leistungen in Kapitalform und nicht als Rente ausgerichtet wurden. Nahezu jede dritte Person (32,7 %), die EL zur AHV erhält, hat Kapital der 2. Säule bezogen31. Dieser Anteil hängt sehr stark vom Alter der antragstellenden Person ab. Bei den jungen Pensionierten (jünger als 75) hat vor der EL-Anmeldung fast die Hälfte einmal Kapital bezogen. Bei den älteren (älter als

80) sind es noch gerade 12 Prozent32. Der Medianwert aller Kapitalbezüge im Jahr betrug 90 000 Franken.

Das Risiko, dass die Versicherten von der öffentlichen Hand finanziert werden müssen, kann mithilfe von präventiven, den EL vorgelagerten Massnahmen gesenkt werden. Hierzu muss der obligatorische Teil des BVG-Kapitals bis zum Erreichen des Rentenalters besser geschützt werden und die Auszahlung in Rentenform ist gegenüber dem Kapitalbezug stärker zu begünstigen. In den meisten Fällen würde die Altersvorsorge dadurch höher ausfallen als das von den EL garantierte Existenzminimum.

Bei den im Anschluss an die Grundsatzentscheide des Bundesrats vom 25. Juni 2014 durchgeführten Vertiefungsarbeiten hat sich jedoch gezeigt, dass nicht alle Kapitalbezüge aus der 2. Säule für die EL die gleichen Risiken bergen. Aus diesem Grund sieht der Entwurf differenzierte Massnahmen vor, die dem spezifischen Risiko der verschiedenen Kapitalbezugsarten Rechnung tragen und diese nur dann einschrän-

30 Für Altersrentnerinnen und -rentner, sofern diese nicht in einem Pflegeheim leben. Bei Bezügerinnen und Bezügern von IV- oder Hinterlassenenrenten beträgt der Teil des als Einnahme anrechenbaren Vermögens 1/15 des Nettovermögens, welches über dem Freibetrag liegt.

31 EL-Statistik, BSV, Erhebung zu den Kapitalbezügen, 2014

32 Die berufliche Vorsorge ist erst seit 1985 obligatorisch, ältere Pensionierte haben deshalb häufiger keine oder tiefere Alterleistungen aus der beruflichen Vorsorge.