Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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minimalen Altersrente erhalten. Dies führt in den betrachteten Beispielen je nach Lohnhöhe und Alter bei der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zu einer Verbesserung der jährlichen BVG-Rente von 3815 bis 17 441 Franken. Ist ein Guthaben aus dem überobligatorischen Teil vorhanden, kann dieses ohne Einschränkungen als Kapitalabfindung bezogen werden, da der überobligatorische Teil der beruflichen Vorsorge nicht von dieser Massnahme betroffen ist.
2.1.1.4 Finanzielle Auswirkungen
Mit einer AHV-Rente und dem Bezug des BVG-Obligatoriums in Rentenform sollte eine zu Hause lebende Person auch ohne EL über genügend Mittel verfügen. Derzeit liegt die EL-Schwelle für eine alleinstehende Person bei durchschnittlich 2895 Franken pro Monat. Je höher die Vorsorge, desto geringer ist das Risiko eines EL-Bezuges. Massnahmen zum Schutz des Vorsorgeguthabens und somit zur Erhöhung der BVG-Rente haben positive Auswirkungen auf die Finanzen der EL.
Ein Ausschluss der Kapitalabfindung für das BVG-Obligatorium hätte im Jahr 2022eine Reduktion der EL-Ausgaben von 38 Millionen Franken zur Folge; davon würden 11 Millionen Franken auf den Bund und 27 Millionen Franken auf die Kantone entfallen. Eine Beschränkung des Kapitalbezuges auf die Hälfte würde zu einer Reduktion der EL Ausgaben um 19 Millionen Franken führen; davon kämen 5 Millionen Franken dem Bund und 14 Millionen Franken den Kantonen zugute. Mit der Massnahme für Selbstständigerwerbende könnten im Jahr 2022 insgesamt 8 Millionen Franken eingespart werden; davon würden rund 2,5 Millionen Franken auf den Bund und rund 5,5 Millionen Franken auf die Kantone entfallen.
Längerfristig werden die Kapitalbezüge das EL-System tendenziell vermehrt belasten, da die Kapitalabfindungen in den vergangenen Jahren zugenommen haben. Personen, die nach einem Kapitalbezug auf EL angewiesen sind, werden aufgrund der steigenden Lebenserwartung allgemein länger im EL-System verbleiben. Bei einem Heimeintritt ist zudem für viele weitere Personen ein EL-Bezug oft unumgänglich. Da verursachen Kapitalbezüge, die zu einem Wegfall oder zu einer kleineren PK-Rente führten, automatisch höhere Kosten bei den EL.
2.1.1.5 Geprüfte, aber nicht weiter verfolgte Massnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz der bei Freizügigkeitseinrichtungen deponierten Guthaben
Wenn eine Person ihre Stelle aufgibt oder verliert, ohne dass sie einen neue Arbeit gefunden hat oder die berufliche Vorsorge freiwillig weiterführt, wird ihre Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen. Nach Artikel 13 Absatz 2 FZV werden die Leistungen nach Vertrag oder Reglement als Rente oder als Kapitalabfindung ausbezahlt. In der Praxis können bei Freizügigkeitseinrichtungen deponierte Guthaben aber nur sehr selten als Rente bezogen werden. Mit dem Stellenverlust verliert die betroffene Person in den meisten Fällen auch ihren Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente der zweiten Säule.
Wie die Ausrichtung von Vorsorgeleistungen als Kapitalabfindung oder die Barauszahlung der Austrittsleistung für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist auch die Auszahlung des bei einer Freizügigkeitseinrichtung deponierten