Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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samten Dauer des Rentenalters – auch dann, wenn die Person überdurchschnittlich lange lebt. Die Rente bietet auch einen besseren Schutz für Personen, die sich vorzeitig pensionieren lassen.

Diese Massnahme berücksichtigt sowohl das Interesse der öffentlichen Hand und der Steuerpflichtigen, den EL-Bezug zu reduzieren, als auch das der Versicherten, das Überobligatorium in Kapitalform beziehen zu können. Gemäss der Pensionkassenstatistik 2013 entfallen 45 Prozent (199 Mrd. Fr.) des BVG-Guthabens der aktiven Versicherten auf das Obligatorium und 55 Prozent (245 Mrd. Fr.) auf das Überobligatorium.

Überdies ist sie einfach umzusetzen, da Vorsorgeeinrichtungen bereits jetzt für jede versicherte Person ein Alterskonto führen müssen, aus dem das minimale obligatorische Altersguthaben ersichtlich ist (Art. 15 Abs. 1 BVG und Art. 11 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]45).

– Variante 2: Beschränkung der Ausrichtung des Altersguthabens in Ka-

pitalform auf die Hälfte des Vorsorgeguthabens

Diese zweite Variante sieht vor, nur 50 Prozent des BVG-Obligatoriums gemäss Artikel 15 Absatz 1 BVG von der Kapitalauszahlung auszuschliessen. Demnach wären Kapitalbezüge für den Teil des Vorsorgeguthabens, der diesen Prozentsatz übersteigt, weiterhin zulässig. Diese Massnahme ist weniger restriktiv als die erste, trägt aber ebenfalls dazu bei, das für die künftige BVG-Rente verfügbare Kapital zu erhöhen und die Risiken für die EL zu verringern.

Bei beiden Varianten wären die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, das gesamte BVG-Obligatorium (Variante 1) bzw. die Hälfte des BVG-Obligatoriums (Variante 2) als Rente auszurichten. Den verbleibenden Teil des Vorsorgeguthabens können sie ihren Versicherten hingegen in Kapitalform auszahlen, sodass die geltende Bestimmung von Artikel 37 Absatz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person auf deren Verlangen hin einen Viertel ihres BVG-Guthabens als einmalige Kapitalabfindung ausrichten muss, hinfällig wird.

2.1.1.3 Barauszahlung der Austrittsleistung für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG). Das hierzu investierte Geld ist insofern Risikokapital, als die betroffenen Personen Gefahr laufen, die gesamte zweite Säule oder einen Teil davon zu verlieren, wenn ihr Geschäft die erwartete Rendite nicht erreicht und Konkurs anmelden muss. Dieses Risiko ist gross. Gemäss einer Studie46 mussten 20 % der Selbstständigerwerbenden, die ihre

45 SR 831.441.1

46 Hornung Daniel / Röthlisberger Thomas im Auftrag des BSV, Bezug des Vorsorgekapitals aus der 2. Säule bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Forschungsbericht 8/2005, Bern 2005, S. 61–70