Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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Guthabens ein bedeutendes Risiko für die EL. Wie die verfügbaren Daten zeigen, haben 17 Prozent der neuen EL-Bezügerinnen und -Bezüger einen solchen Bezug getätigt.

Trotzdem enthält diese Vorlage keine Massnahme zur Änderung der Regeln für Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen, da die Reform der Altersvorsorge 2020 bereits die folgenden Massnahmen vorschlägt: Personen, die zwischen der Vollendung des 58. und des 60. Altersjahres entlassen werden, können die berufliche Vorsorge bis zum Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen weiterführen und die dafür geleisteten Beiträge von den Steuern abziehen. Um zu verhindern, dass die Abzugsfähigkeit einzig für die Steueroptimierung genutzt wird, muss die Altersleistung als Rente bezogen werden (Art. 81b E-BVG). Ferner kann die Ausrichtung des Freizügigkeitsguthabens frühestens bei Erreichen des Mindestalters für den Bezug der Altersleistung erfolgen (Art. 60a E-BVG)52.

Mit der Reform wird das massgebende Mindestalter ausser in Ausnahmefällen von 58 auf 62 Jahre angehoben. Dadurch verlängert sich der Zeitraum des Versichertenschutzes. Die Versicherten können nicht mehr gezwungen werden, ihr Altersguthaben vor ihrem 62. Altersjahr vorzubeziehen.

2.1.2 Höhe der Vermögensfreibeträge

2.1.2.1 Ausgangslage und geltende Regelung

Das Ziel der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist die Existenzsicherung von Personen, die eine Grundleistung der AHV oder IV beziehen und ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können. Versicherte, die ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus dem Vermögen decken können, sollen durch die EL nicht bzw. nicht vollumfänglich unterstützt werden. Bei der EL-Berechnung sind deshalb nicht nur Einkünfte wie Renten, Erwerbseinkommen etc., sondern auch das Vermögen angemessen zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird bei der EL-Berechnung ein Teil des Gesamtvermögens53, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, jährlich als Einnahme angerechnet (sog. Vermögensverzehr). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente beträgt dieser Teil 1/10, bei Bezügerinnen und Bezügern einer IV-Rente 1/15.54 Vermögen, welches über dem Freibetrag liegt, hat folglich eine Reduktion des EL-Betrages zur Folge. Vermögen unter dem Freibetrag hat dagegen keinen Einfluss auf die Höhe der EL.

Der Freibetrag auf dem Gesamtvermögen, welcher gemäss Botschaft zum ELG von 1964 «als Notpfennig (...) ausser Rechnung bleiben» sollte55, lag zwischen 1992 und 2010 bei 25 000 Franken für Alleinstehende, 40 000 Franken für Ehepaare und 15 000 Franken für Kinder. Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung hat der Gesetzgeber die Freibeträge auf Gesamtvermögen für alleinstehende Personen auf 37 500 Franken und für Ehepaare auf 60 000 Franken erhöht.

Zusätzlich zum Freibetrag auf Gesamtvermögen besteht für selbstbewohnte Liegenschaften ein gesonderter Freibetrag. Damit soll vermieden werden, dass ein EL-

52 BBl 2015 1; BBl 2015 245

53 Gemeint ist das Reinvermögen, d. h. das Bruttovermögen abzüglich sämtlicher Schulden.

54 Bei Personen im Heim kann der jeweilige Kanton den Vermögensverzehr auf bis zu 1/5 erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG).

55 BBl 1964 II 693