Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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Anspruch abgewiesen werden muss, weil die antragstellende Person über eine bescheidene selbstbewohnte Liegenschaft verfügt, die sie weitgehend oder gänzlich abbezahlt hat. Dieser gesonderte Freibetrag erlaubt einer versicherten Person, die nebst der Liegenschaft über keine finanziellen Reserven verfügt, ihr Wohneigentum zu behalten und damit im gewohnten sozialen Umfeld zu bleiben. Der Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften liegt schweizweit einheitlich bei 112 500 Franken. Im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung der Freibetrag auf selbstbewohnten Liegenschaften für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte im Heim und der andere zu Hause lebt, von 112 500 auf 300 000 Franken erhöht. Dieselbe Erhöhung wurde für Fälle beschlossen, in denen eine Person eine Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung bezieht und eine Liegenschaft bewohnt, die sie oder ihr Ehegatte besitzt.

2.1.2.2 Senkung der Freibeträge auf dem Gesamtvermögen

Die Freibeträge auf dem Gesamtvermögen, welche seit dem 1. Januar 1992 bei 25 000 Franken für Alleinstehende und bei 40 000 Franken für Ehepaare lagen, wurden mit dem Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 um je 50 Prozent angehoben. Die Erhöhung lag damit deutlich über der Teuerung, welche zwischen 1992 und 2011 nur bei etwa 20 Prozent lag. Von den erhöhten Freibeträgen profitieren ausschliesslich Personen mit einem entsprechenden Vermögen, die gegenüber den übrigen EL-Beziehenden bereits über einen wirtschaftlichen Vorteil verfügen.56 Hohe Freibeträge führen ausserdem dazu, dass auch Personen durch die EL unterstützt werden, die ihren Lebensunterhalt zumindest für eine gewisse Zeit noch in zumutbarer Weise aus eigenen Mitteln bestreiten können, indem sie einen Teil ihres Vermögens dafür einsetzen. Als Bedarfsleistungen sollen die EL jedoch gezielt nur jenen Personen zukommen, die auch tatsächlich darauf angewiesen sind. Dies ist durch die tieferen Freibeträge, wie sie vor dem Inkrafttreten der Pflegefinanzierung bestanden, besser gewährleistet als durch die aktuell geltenden Ansätze. Die Freibeträge auf Gesamtvermögen sollen deshalb wieder gesenkt werden.

Die Freibeträge auf Gesamtvermögen wurden per 1. Januar 1992 auf den vor der Neuordnung der Pflegefinanzierung geltenden Stand von 25 000 Franken für Alleinstehende und 40 000 Franken für Ehepaare erhöht. Unter Berücksichtigung der seither aufgelaufenen Teuerung soll der Freibetrag für Alleinstehende neu bei 30 000 Franken und derjenige für Ehepaare bei 50 000 Franken festgelegt werden. Dieser Betrag ermöglicht es einer EL-beziehenden Person, auch für grössere unerwartete Auslagen ausreichende Rückstellungen zu bilden. Der Freibetrag für das

56 Die Anhebung der Freibeträge auf den 1. Januar 2011 bei Personen und Ehepaaren mit einem Gesamtvermögen, das über dem alten Freibetrag von 25 000 bzw. 40 000 Franken lag, führte zu einer Erhöhung der jährlichen EL. Die stärkste Erhöhung erfuhren Personen und Ehepaare, deren Vermögen über dem neuen Freibetrag von 37 500 bzw. 60 000 Franken lag. Für eine alleinstehende Person mit IV-Rente zu Hause konnte sich die jährliche EL um max. 833 Franken erhöhen, für eine alleinstehende Person mit AHV-Rente um max. 1 250 Franken. Bei Ehepaaren zu Hause konnte sich die EL zu einer IV-Rente um max. 1 333 Franken erhöhen, die EL zu einer Altersrente um max. 2 000 Franken. Bei einer alleinstehenden Person im Heim konnte die Erhöhung je nach Kanton bis zu 2 500 Franken betragen. Wenn beide Ehegatten im Heim lebten, konnte sich die Erhöhung je nach Kanton auf max. 4 000 Franken (2 000 Franken pro Ehegatte) belaufen.