Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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Vermögen von Kindern wurde im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung nicht erhöht und soll auch weiterhin bei 15 000 Franken liegen.
Tabelle 2-3
Übersicht über die Freibeträge auf dem Gesamtvermögen
Personenkonstellation Höhe des Freibetrages Höhe des Freibetrages Höhe des Freibetrages
auf Gesamtvermögen auf Gesamtvermögen auf Gesamtvermögen ab 1992 ab 2011 ab Inkrafttreten
der EL-Reform
Alleinstehend 25 000.– 37 500.– 30 000.–
Ehepaar 40 000.– 60 000.– 50 000.–
Kinder 15 000.– 15 000.– 15 000.–
Von der Senkung des Freibetrages auf Gesamtvermögen sind nur Personen betroffen, deren Vermögen über den neuen Ansätzen von 30 000 bzw. 50 000 Franken liegt. In diesen Fällen führt die Senkung der Freibeträge zu einem leicht tieferen EL-Betrag.57 Auf EL-beziehende Personen, deren Vermögen kleiner ist als 30 000 bzw. 50 000 Franken, hat die Senkung des Freibetrages keinen Einfluss.
Nicht betroffen von dieser Massnahme sind die Freibeträge auf selbstbewohnten Liegenschaften. Sie sollen im bisherigen Umfang beibehalten werden.
2.1.2.3 Finanzielle Auswirkungen
Im Jahr 2022 sind rund 77 000 EL-beziehende Personen von der Senkung des Freibetrages auf dem Gesamtvermögen betroffen. Die Minderausgaben für die EL betragen zu jenem Zeitpunkt rund 56 Millionen Franken; davon entfallen 17 Millionen Franken auf den Bund und 39 Millionen Franken auf die Kantone.
2.1.3 Anrechnung von Vermögensverzichten
2.1.3.1 Ausgangslage und geltendes Recht
In der EL-Berechnung wird nebst dem tatsächlich vorhandenen Vermögen auch dasjenige Vermögen berücksichtigt, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. Dieses sogenannte Verzichtsvermögen wird in die EL-Berechnung einbezogen, wie wenn es noch vorhanden wäre, d. h. es wird zum übrigen, tatsächlich vorhandenen Vermögen hinzugerechnet. Im geltenden Recht wird der Vermögensverzicht nicht definiert, er richtet sich nach der Rechtsprechung. Demnach liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu beziehen auf Vermögenswerte verzichtet hat oder einen Anspruch auf Güter oder Einnahmen hätte, diesen aber nicht wahrnimmt.58 Diese Regelung stösst jedoch an ihre Grenzen. So stellen beispielsweise Schenkungen und
57 Bei alleinstehenden Personen zu Hause beträgt die Differenz im monatlichen EL-Betrag höchstens 63 Franken, bei Ehepaaren und bei Personen im Heim höchstens 125 Franken.
58 Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV (ZAK) 1990 S. 355f. und 1991 S. 137; AHI-Praxis 1995 S. 48