Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
kasse ausgerichteten Leistungen vergleichbare Renten zu finanzieren. Unter Berücksichtigung des geltenden Umwandlungssatzes von 6,8 Prozent wäre eine mittlere Rendite von 5 Prozent pro Jahr nötig. Sogar bei einer Senkung des Umwandlungssatzes auf 6 Prozent müsste die durchschnittliche Rendite zwischen 3,5 Prozent und 4 Prozent liegen, was doch erheblich ist. Ausserdem würde die Rendite nicht ausreichen, um das Risiko einer überdurchschnittlich langen Lebensdauer, eines verschwenderischen Lebensstils oder einer zweckentfremdeten Verwendung des Vorsorgekapitals und der damit einhergehenden rapiden Abnahme des Altersguthabens zu decken. In solchen Fällen besteht ein hohes Risiko, auf EL angewiesen zu sein. Aus diesem Grund werden die beiden nachfolgenden Varianten vorgeschlagen, die lediglich auf die Kapitalbezüge des BVG-Obligatoriums abzielen. Die Guthaben aus dem überobligatorischen Teil sind von dieser Massnahme nicht betroffen.
– Variante 1: Ausschluss der Ausrichtung des Altersguthabens in Kapital-
form für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge
Diese erste Variante sieht den Ausschluss der Kapitalabfindung für den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge (Art. 37 Abs. 2 und 4 BVG) vor. Dieser dürfte somit ausschliesslich als Rente ausgerichtet werden.
Die folgenden beiden Beispiele zeigen anhand eines einfachen Modells (ohne Berücksichtigung von Lohnentwicklung, Zinsen und Überobligatorium) die Wirkung der vorgeschlagenen Beschränkung des Vorbezugs auf die Höhe der BVG-Rente auf.
Tabelle 2-1
Wirkung des Auschlusses des Kapitalbezugs für das BVG-
Altersguthaben
AHV-Jahreslohn Maximalbetrag Kapitalbezug im Vorsorgefall Resultierende Rentendifferenz Geltende Ordnung Vorschlag Differenz
55 000.– 151 625.– 0 151 625.– 10 311.–
84 600.– 299 625.– 0 299 625.– 20 375.–
Berechnungsgrundlagen: Goldene Regel, Rentensystem 2015.
Gemäss Variante 1 wird das gesamte BVG-Altersguthaben in eine Altersrente umgewandelt. Bei einem massgebenden Lohn44 von 55 000 Franken beläuft sich die jährliche BVG-Altersrente auf 10 311 Franken. Bei einem massgebenden Lohn von 84 600 Franken (maximal versicherter Jahreslohn in der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Jahr 2015) beträgt die jährliche BVG-Altersrente 20 375 Franken.
Diese Massnahme gewährleistet im Alter eine gewisse materielle Sicherheit. Das BVG-Altersguthaben kann schnell ausgegeben werden. Ist es einmal aufgebraucht, steht die betroffene Person unter Umständen mittellos da. Eine Rente hingegen garantiert ein regelmässiges Einkommen während der ge-
44 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, welches gemäss Art. 5 Abs. 1 ff. AHVG der AHV-Beitragspflicht unterliegt.