Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten
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Berechnung (Entwurf Art. 11 Abs. 1 Bst. i ELG) ab. Der Kanton bemerkt dazu, dass Doppelzahlungen bei rückwirkenden EL-Ansprüchen seit 1. Januar 2014 systembedingt ausgeschlossen sind. Auch BL, GR und TI begrüssen die Regelung grundsätzlich. Allerdings erachten sie die Einschränkung auf laufende EL als nicht sinnvoll. Spätestens seit Anfang 2014 seien die Kantone verpflichtet, die IPV direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Für rückwirkende Fälle besteht daher in der Regel ein etabliertes Verrechnungsprozedere, das Doppelzahlungen ausschliesst und auch für EL-Fälle funktioniert. Wenn nun bei rückwirkenden EL-Fällen die IPV nicht mehr dem Krankenversicherer ausbezahlt (bzw. verrechnet) wird, ist nicht nur mit aufwändigen Systemanpassungen oder manuellen Prozessen zu rechnen, sondern auch mit Doppelzahlungen (wenn bspw. für die Periode der rückwirkenden EL bereits ein Verlustschein besteht). Die Frage, wie mit bereits ausbezahlter IPV bei zeitlich überlappendem EL-Anspruch umgegangen werden soll, müsse auf Verordnungsebene geklärt werden.
JU lehnt diesen Vorschlag kategorisch ab. Das aktuelle Verfahren funktioniere zufriedenstellend. Das System solle nicht verkompliziert werden. LU lehnt die Massnahme als nicht sinnvoll ab. Die vorgeschlagene Vorgehensweise sei zu umständlich und würde Mehrkosten und Mehraufwand verursachen. Das heutige System (Direktauszahlung der IPV an die Krankenversicherung) habe sich bewährt.
Dachverbände der Städte und Gemeinden und der Berggebiete
Der SSV lehnt den Vorschlag, die Direktzahlung der KVG-Prämie auf die laufenden EL zu beschränken, ab. Gemäss ihren Erfahrungen dürfte es in der Praxis nicht funktionieren, den Krankenkassen aufwändige Verrechnungsverfahren zu ersparen. Die gewünschte Zielsetzung werde aufgrund der zeitlichen Inkongruenz (automatisierter Datenaustausch EL-Stellen – kantonale Koordinationsstelle – Krankenkassen) nicht erreicht. Die Führung von zwei unterschiedlichen Systemen (IT, operativ, subventionstechnisch) würde die Komplexität in dieser Thematik zusätzlich verschärfen. Der SSV beantragt daher, dass für rückwirkende sowie laufende EL-Zahlungen in Bezug auf die KVG-Prämiendirektzahlung nur ein System zur Anwendung gelangt.
Spitzenverbände der Wirtschaft
SAV/economiesuisse unterstützen die vorgeschlagene Lösung.
Organisationen für Versicherte, Leistungsbezüger und Selbstständigerwerbende
Der SSR und VASOS erachten die Regelung als sinnvoll, um allfällige Deckungslücken durch Zahlungsverzug zu vermeiden.
Pro Raris, lupus suisse und Retina Suisse sind dagegen. Sie sehen keine Notwendigkeit, das aktuelle Berechnung- und Auszahlungssystem zu verändern. Ihrer Ansicht nach würde ein Systemwechsel lediglich zu administrativem Mehraufwand und Verzögerungen führen. AVIVO Schweiz ist gegen die Berücksichtigung der Prämienverbilligung in der EL-Berechnung wie sie aktuell vorgesehen ist. Richtig sei, dass die Kosten bei rückwirkend auszurichtenden EL nicht doppelt bezahlt werden dürfen. Die Verbilligung als Einnahmen anzurechnen, könne hingegen zu Schwelleneffekten führen. Rückwirkend auszurichtende EL sollten vielmehr ohne Berücksichtigung der früher bezogenen Verbilligung berechnet werden, weil bereits