Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/60: Strategie Stromnetze · 85 Seiten
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Gesuch Überarbeitung Optionen
Prozess- Sachplan / Richtplan (inkl. Planungsgebiete mit Anhörung und
schritt Optionen Planungsgebiete) Begleitgruppe Mitwirkung durchführen
einreichen diskutieren und prüfen
Hauptverant-
wortlichkeit Gesuchstellerin BFE BFE / Kantone
Varianten Planungskor-
Varianten
Planungsgebiet im ridore inkl. Über-
Planungskorridore inkl.
Sachplan / Richtplan tragungstechnologie mit
Übertragungs-
bestimmen Begleitgruppe
technologie erarbeiten
diskutieren / prüfen
Bundesrat / Kantone Gesuchstellerin BFE
Planungskorridor inkl.
Anhörung und Übertragungstechno-
Mitwirkung durchführen logie im Sachplan /
Richtplan festsetzen
BFE / Kantone Bundesrat / Kantone
Abbildung 6: Teilprozess Räumliche Koordination
(vereinfachte Darstellung)
1.2.3.5 Bewilligung Projekte
Gestützt auf die Mehrjahrespläne und die Festsetzungen der Korridore im Sachplan Energienetze reichen die Gesuchstellerinnen Projekte beim ESTI ein. Die Projekte werden öffentlich aufgelegt und bei Bund und Kantonen in die Vernehmlassung gegeben. Das ESTI kann die Projekte dann genehmigen. Einsprachen, die sich aus der öffentlichen Auflage ergeben, versucht das ESTI einvernehmlich zu lösen. Wenn dies nicht gelingt, wird das Gesuch an das BFE weitergeleitet.
Das BFE kann Einspracheverhandlungen durchführen, wenn eine einvernehmliche Erledigung von Einsprachen zu erwarten ist. Allfällige Differenzen zwischen betroffenen Bundesstellen werden im Rahmen eines Differenzbereinigungsverfahrens gelöst.
Nach Abwägung aller Interessen fällt das BFE seinen Entscheid. Sofern erstinstanzlich beim Bundesverwaltungsgericht oder gegebenenfalls zweitinstanzlich beim Bundesgericht keine Beschwerden eingehen, wird dieser Entscheid rechtskräftig. Gemäss dem ersten Massnahmenpaket der ES 2050 soll die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht auf Fragen von grundlegender Bedeutung in Bezug auf elektrische Leitungen beschränkt werden56.
1.2.3.6 Ausführung Projekte
Nach Erteilung der Plangenehmigung kann die Gesuchstellerin mit der Projektausführung beginnen. Die Projektrealisierung folgt in aller Regel den Standards des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins57 bezüglich der
56 Art. 83 Bst. w des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. 6.2005 (BGG), SR 173.110 und Botschaft zum ersten Massnahmenpaket ES 2050, BBl 2013 7561, hier 7635, 7698.
57 Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (sia) unter: <http://www.sia.ch/de>.